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2Ob53/54•OGH 2Ob53/54
2Ob53/54Supreme CourtFeb 3, 1954
Akzeptant, Verwertung nach Indossament an -, Annehmer, Indossament an -, Gefälligkeitswechsel, Einrede des -, Gutgläubigkeit des Wechselnehmers, Gefälligkeitswechsel, Indossament an Annehmer, Verwertung nach -, Rückindossament, Akzeptant, Verfall des Wechsels, Erwerb durch Annehmer vor -, Wechsel Einrede des Gefälligkeitswechsels, Wechsel Indossament an Akzeptant
SZ 27/24
Der Einwand des Gefälligkeitswechsels kann einem anderen Wechselinhaber als dem Gefälligkeitswechselnehmer nicht entgegengesetzt werden, auch wenn ihm beim Erwerb des Wechsels bekannt war, daß dieser aus Gefälligkeit hingegeben worden ist.
Der Annehmer, der den Wechsel durch Indossament vor Verfall erwirbt, ist rechtlich nicht behindert, den Wechsel im Wege weiterer Indossierung vor Verfall zu verwerten.
Entscheidung vom 3. Feber 1954, 2 Ob 53/54.
I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Mit dem Wechselzahlungsauftrage vom 2. Feber 1953 hat das Erstgericht dem Beklagten als Aussteller und Indossanten des Wechsels vom 20. April 1953 aufgetragen, an den Kläger die Wechselsumme von 18.000 S s. A., die Protestauslagen von 205.20 S, ferner an Rückprovision und Portospesen den Betrag von 37.80 S zu bezahlen. Der Beklagte hat gegen diesen Zahlungsauftrag Einwendungen erhoben.
Das Erstgericht hat den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Emma O. wollte beim Beklagten ein Auto kaufen und akzeptierte zur Deckung ihrer Ratenverpflichtungen den vom Beklagten ausgestellten Wechsel. Nach Scheitern der Verhandlungen zur Kreditbeschaffung bei der AVA ersuchte Emma O. den Beklagten um Überlassung des Deckungsakzeptes, weil sie es benötige, um allenfalls im Wege der L. Sparkasse den Autokauf zu finanzieren. Als der Beklagte nach Scheitern auch dieses Versuches den Wechsel zurückverlangte, erklärte Emma O., sie habe ihn nicht bei sich, und versprach dem Beklagten die sofortige Vernichtung des Wechsels. In der Folge gab Emma O. diesen Wechsel ihrem damaligen Kompagnon Peter S., der für eine für sie übernommene Bürgschaft zur Zahlung herangezogen worden war, in Zahlung. Diesem fiel auf, wieso Emma O. als Akzeptantin den Wechsel in Händen habe, und er forderte Aufklärung, die ihm von Emma O. dahin erteilt wurde, sie stehe mit der Firma des Ausstellers sehr gut, es handle sich um eine Gefälligkeit des Beklagten, mit dem sie eine Abrechnung habe, ihr gegenüber. Peter S. wies den Wechsel bei der Oberbank-Filiale W. vor, wo ihm gesagt wurde, der Wechsel sei gut, da der Beklagte jedenfalls für den Betrag gut sei. Peter S. wollte sich selbst an den Beklagten wenden, ließ sich dies aber von Emma O., die die Regelung der Angelegenheit bis zum Fälligkeitsdatum in Aussicht stellte, ausreden. Peter S. gab den Wechsel am 16. Juli 1953 dem Kläger in Zahlung und teilte ihm den Sachverhalt, so weit er ihm bekannt war, selbst mit, insbesondere, daß er den Wechsel von der Bezogenen erhalten habe und daß es sich um eine Gefälligkeit des Ausstellers handle. In rechtlicher Beziehung ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, daß die Frage, ob sich der Kläger beim Erwerb des Wechsels einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe, nach abstrakten Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Dadurch, daß der Kläger den Wechsel in Zahlung nahm, obwohl ihm die sehr zu Zweifeln Anlaß gebenden Umstände anläßlich der Ausfolgung des Wechsels an Peter S. von diesem mitgeteilt worden waren, habe er, objektiv gesehen, eine grobe Fahrlässigkeit begangen. Der Beklagte hätte gemäß Art. 16 Abs. 2 WG. die Herausgabe des Wechsels verlangen können, umsoweniger könne der Kläger mit seinem wechselmäßigen Anspruch gegen den Beklagten durchdringen.
Der vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Der Kläger habe bei Erwerb des Wechsels durch grobe Fahrlässigkeit bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt und müsse sich gemäß Art. 17 WG. die diesem gegen die Akzeptantin und Peter S. als frühere Wechselinhaber zugestandenen Einwendungen gefallen lassen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und hielt in Abänderung der unterinstanzlichen Urteile den Wechselzahlungsauftrag aufrecht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zwar liegt die vom Revisionswerber gerügte Nichtigkeit schon nach seinem Vorbringen nicht vor. Im Wechselmandatsverfahren besteht allerdings die sogenannte Eventualmaxime (§ 557 ZPO.: "seine Einwendungen"; vgl. SZ. XXIII/189). Selbst wenn jedoch das Gericht gegen diesen Grundsatz verspätet vorgebrachte Behauptungen des Beklagten beachtet hätte, wäre darin nicht eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 ZPO. gelegen, wie dies der Revisionswerber ohne Nennung einer bestimmten Vorschrift der ZPO. geltend macht, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich die unrichtige Handhabung von Verfahrensvorschriften, ohne daß eine Gesetzesbestimmung, deren Verletzung mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist, verletzt worden wäre. Der Revisionsgrund des § 503 Z. 1 ZPO. ist also schon nach dem Vorbringen der Revision nicht gegeben.
Der Revision kommt aber aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. Berechtigung zu, selbst wenn der Entscheidung die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden, so daß es sich erübrigt hat, zu den Ausführungen der Revision in der Richtung der Revisionsgrunde des § 503 Z. 2 und 3 ZPO. Stellung zu nehmen, da der Revisionsgegner seinerseits diese Feststellungen der Vorinstanzen nicht bekämpft hat.
Die Vorinstanzen haben den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben, da sie zum Ergebnis gekommen waren, daß der aus dem Wechsel in Anspruch genommene Beklagte dem Kläger als Inhaber des Wechsels jene Einwendungen entgegensetzen könne, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Beklagten zu Emma O. grunden, da auch die weitere Voraussetzung des Art. 17 WG. gegeben sei, daß der Kläger beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe. Die Annahme dieser Voraussetzung seitens der Untergerichte ist aber bei den von ihnen getroffenen Feststellungen über die Umstände beim Erwerb des Wechsels durch den Kläger als rechtsirrig abzulehnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und der sonstigen Aktenlage hat der durch Blankoindossament ausgewiesene seinerzeitige Inhaber des Wechsels Peter S. den Wechsel ohne Beifügung seines Indossaments an den jetzigen Kläger als den neuen Gläubiger weitergegeben. Die formelle Legitimation des Klägers als des Erwerbers des Wechsels ist dabei durch das schon vorhandene Blankoindossament und die Innehabung des Wechsels entstanden. Auch beim Erwerb durch Blankoübergabe ist der Zeitpunkt der Begebung (im Wechselvorlauf) für die Beurteilung der Berechtigung der Einwendungen maßgebend. Dem hiebei bösgläubigen Erwerber können die Einwendungen entgegengehalten werden, die dem im Wechselverbande nicht aufscheinenden Blankotradenten Peter S. entgegenstanden (vgl. Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz, 14. Aufl. S. 98 f. sowie 123). Nun haben die Untergerichte festgestellt, daß Peter S. den Wechsel von Emma O. in Zahlung genommen habe. Ihm sei aufgefallen, daß Emma O. den Wechsel als Annehmerin in Händen habe. Emma O. habe dies Peter S. gegenüber damit aufgeklärt, daß sie mit der Firma des Ausstellers (des jetzigen Beklagten) sehr gut sei, es handle sich um eine Gefälligkeit des Beklagten, mit dem sie eine Abrechnung habe, ihr gegenüber. Die Untergerichte haben ferner festgestellt, daß Peter S. seinerseits anläßlich der Übergabe des Wechsels an den Kläger diesem den Sachverhalt, soweit er ihm bekannt war, mitgeteilt habe, insbesondere, daß er den Wechsel von der Bezogenen (Annehmerin) erhalten habe und daß es sich um eine Gefälligkeit des Ausstellers handle. Diese Feststellungen rechtfertigen keineswegs die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages im Sinne der angefochtenen Entscheidung. Zunächst ist nämlich festzuhalten, daß der Einwand des Gefälligkeitswechsels einem anderen Wechselinhaber als dem Gefälligkeitswechselnehmer nicht entgegengesetzt werden kann, auch wenn ihm beim Erwerb des Wechsels bekannt war, daß die Hingabe aus Gefälligkeit erfolgt sei. Denn diesem gegenüber will der Gefälligkeitswechselgeber gerade eine Verbindlichkeit eingehen, um dem Wechselnehmer Kredit zu verschaffen, wenn er auch auf Grund der getroffenen Abrede erwarten kann, aus der eingegangenen Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen zu werden oder nicht Eigenmittel für ihre Erfüllung aufwenden zu müssen (vgl. Quassowski - Albrecht, WG., 1934, S. 131, sowie Stranz, a. a. O., S. 130). Daß Emma O. dem Beklagten nach Scheitern des Versuchs, den Autokauf mit dem ihr vom Beklagten mit dessen Blankoindossament versehenen Wechsel im Wege der L. Sparkasse zu finanzieren, versprochen habe, den Wechsel sofort zu vernichten, haben die Vorinstanzen zwar festgestellt, es liegt aber keine Feststellung darüber vor, daß dieser Umstand dem Peter S. oder dem Kläger bekannt gewesen sei. Auch aus dem Umstande, daß Emma O. als Annehmerin des Wechsels aufschien, als sie den Wechsel an Peter S. mit der oben erwähnten Erklärung in Zahlung gab - dies war auch dem Kläger beim Erwerb des Wechsels von Peter S. bekannt - können nicht die von den Vorinstanzen gezogenen Folgerungen abgeleitet werden. In dieser Hinsicht ist auf die übrigens schon vom Berufungsgerichte bezogenen Bestimmungen des Art. 11 Abs. 3 WG. zu verweisen. Emma O., wenn auch Bezogene und Annehmerin, hat doch den Wechsel zufolge des von den Vorinstanzen festgestellten Inhaltes ihrer Erklärung gegenüber Peter S. - der Inhalt dieser Erklärung ist auch für die Beurteilung der Rechte des Klägers maßgeblich - vom Beklagten aus Gefälligkeit erhalten. Durch das Blankoindossament des Beklagten ist Emma O. als Wechselinhaberin legitimiert gewesen. Der Annehmer, der den Wechsel durch Indossament vor Verfall erwirbt, ist rechtlich nicht gehindert, den Wechsel im Wege weiterer Indossierung vor Verfall zu verwerten (vgl. Stranz, a. a. O., S. 87). Es bestand also für den Kläger keine Verpflichtung, sich vor Erwerb des Wechsels über dessen Vorgeschichte näher zu erkundigen.
Somit trifft die von den Vorinstanzen für die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages gebrauchte Begründung nicht zu, sodaß der Revision Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie im Spruche zu erkennen war.
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