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1Ob497/53•OGH 1Ob497/53
1Ob497/53Supreme CourtJun 26, 1953
Betriebsrat, Klage nach § 25 Abs. 8 BRG., Dienstnehmer, Klage nach § 25 Abs. 8 BRG., Entlassung, Klage nach § 25 Abs. 8 BRG., Entlassungsgrund, Klage nach § 25 Abs. 8 BRG., Kündigung Klage nach § 25 Abs. 8 BRG.
SZ 26/168
Grundvoraussetzung für die Klage des Dienstnehmers nach § 25 Abs. 8 BRG. ist, daß die Kündigungsvorschriften vom Dienstgeber umgangen worden sind. Wenn ein Entlassungsgrund vorliegt, kann der Klage nicht stattgegeben werden.
Entscheidung vom 26. Juni 1953, 1 Ob 497/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Braunau a. I.; II. Instanz: Kreisgericht Ried i. I.
Der von der Beklagten am 14. November 1949 als Leiter ihres Lagerhauses in R. gemäß § 27 Z. 1 AngG. fristlos entlassene Kläger begehrt, daß seine Entlassung gemäß § 25 Abs. 8 BRG. für unwirksam erklärt und daß festgestellt werde, sein Dienstverhältnis bestehe aufrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Klage abgewiesen wurde. Es lagen sechs Fälle von Untreue im Sinne des § 27 Z. 1 AngG. vor.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zusammenfassend ergibt sich, daß die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht trotz der im einzelnen vorliegenden Aktenwidrigkeiten zutreffend ist und daß der Kläger auf Grund der von ihm zu vertretenden Handlungen nach § 27 Z. 1 AngG. fristlos entlassen werden konnte, wie dies mit dem Schreiben der Beklagten vom 14. November 1949 geschehen ist. Es besteht für den Kläger daher nicht die Möglichkeit, zu verlangen, daß die Entlassung nach § 25 Abs. 8 BRG. für unwirksam erklärt werde. Es ist allerdings die Meinung vertreten worden, daß auch berechtigte Entlassungen nach der erwähnten Gesetzesstelle für unwirksam erklärt werden könnten, wenn nur ein Tatbestand nach Abs. 3 oder 4 des § 25 BGR. gegeben sei (Strasser, Zum Entlassungsschutz nach § 25 Abs. 8 BRG., Das Recht der Arbeit, Wien, August 1952, S. 8 f., Floretta, Der Kündigungs- und Entlassungsschutz im österreichischen und deutschen Arbeitsrecht, ÖJZ. 1953, S. 316 ff.). Denn - so wird gesagt - § 25 Abs. 8 BRG. schreibe vor, daß der Klage stattzugeben sei, wenn das Gericht feststelle,. es liege ein Tatbestand der Abs. 3 oder 4 vor. Aus der Formulierung des § 25 Abs. 8 BRG. ergebe sich keinesfalls, daß die Anfechtung der Entlassung eine Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung durch den Arbeitgeber voraussetze. Die im Gesetz vorgesehene Bescheinigung des Betriebsrates habe keinen anderen Zweck als den, das Gericht von vornherein über die Ansicht des Betriebsrates zur Entlassung zu orientieren. Das Gesetz wolle bei Vorliegen des Tatbestandes der Sozialwidrigkeit (Abs. 4) den Bestand des Arbeitsverhältnisses gegen Kündigungen und Entlassungen in gleicher Weise sichern.
Dieser Meinung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Voraussetzung der Klage nach Abs. 8 ist die Vorlage einer Bescheinigung des Betriebsrates, daß mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung (Abs. 3, 4, 5) ausgesprochen wurde. Diese Textierung, die nicht von der Umgehungsabsicht des Dienstgebers schlechtweg, sondern von der Meinungsverschiedenheit zwischen Betriebsrat und Dienstgeber in dieser Frage spricht, ist sicherlich nicht glücklich und vermutlich auf die durch Parteidifferenzen hervorgerufenen Schwierigkeiten bei der Fassung des § 25 (Materialien, 344 der Beilagen, S. 7) ebenso zurückzuführen, wie etwa das offensichtliche Redaktionsversehen am Ende des Abs. 8, wo die Worte "Abs. 3, 4" mit dem Wort "und" statt "oder" verbunden wurden. Dem gesetzlichen Wortlaut ist indessen so viel zu entnehmen, daß die Umgehungsabsicht des Dienstgebers die grundlegende Voraussetzung für die Anfechtung der Entlassung darstellt, da ja dann, wenn die Entlassung unter allen Umständen nach Abs. 3 oder 4 angefochten werden könnte, die Umgehungsabsicht ohne irgendeine Bedeutung wäre. Abs. 8 hat keine andere Aufgabe als die, den Kündigungsschutz auch bei Entlassungen zu sichern, die auf keinem gesetzlichen Entlassungsgrund beruhen, also verkappte Kündigungen sind. Dafür spricht nicht nur die Marginalrubrik "Kündigungsschutz" zu § 25, sondern auch der Inhalt der Materialien, a. a. O., S. 8, wo es heißt: "Das Gesetz trifft in Abs. 8 Vorsorge dafür, daß die Kündigungsvorschriften nicht umgangen werden können." Es ist ja auch bemerkenswert, daß in der Regierungsvorlage (Materialien, 320 der Beilagen) eine dem § 25 Abs. 8 entsprechende Bestimmung noch nicht vorgesehen war, diese vielmehr erst bei den Beratungen in das Gesetz aufgenommen wurde. Daraus ist zu schließen, daß eine so weitgehende Veränderung des Gesetzesinhaltes, nämlich die Entlassung schlechtweg anfechtbar zu machen, nicht beabsichtigt war. Es könnte aus demselben Gründe auch nicht angenommen werden, daß zu dem Zweck, die Umgehung der Kündigungsvorschriften hintanzuhalten, die Entlassungen überhaupt, und nicht nur die der Umgehung dienenden, für bekämpfbar erklärt worden wären. Es wäre dann auch nahe gelegen, dieselbe Stelle (Einigungsamt oder Arbeitsgericht) mit der Überprüfung sowohl der Kündigungen als auch der Entlassungen zu betrauen.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bedeuten die Worte: "Der Klage ist stattzugeben, wenn ..." nichts anderes, als daß der Tatbestand nach Abs. 3 oder 4 nur dann zu untersuchen ist und nur dann zur Stattgebung der Klage führen kann, wenn die Grundvoraussetzung, nämlich die Umgehung der Kündigungsvorschriften, zutrifft und der Betriebsrat diese Umgehung als gegeben ansieht. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, zu verneinen, weil ein Entlassungsgrund anzunehmen ist, kann der Klage keinesfalls stattgegeben werden (so auch Leitich, Entlassung aus wichtigem Grund oder sozial abgestimmte Entlassung?, JBl. 1950, S. 358, Kummer, Das neue Betriebsrätegesetz, S. 74).
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