OGH 3Ob275/53

3Ob275/53Supreme CourtApr 22, 1953

Regest

Pflanzenzucht, Qualitätsbezeichnung, Qualitätsbezeichnung, Pflanzenzucht, Unlauterer Pflanzenzuchtgesetz, Wettbewerb, Qualitätsbezeichnung für Pflanzenzucht

Full text

OGH 3Ob275/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1953

Kopf

SZ 26/107

Spruch

Zulässige Qualitätsbezeichnung von Saatgut (§§ 19, 20, 24 Pflanzenzuchtgesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 34/1947).

Entscheidung vom 22. April 1953, 3 Ob 275/53.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Das Rekursgericht hat in Abänderung des Beschlusses des Erstrichters dergefährdeten Partei eine einstweilige Verfügung bewilligt, laut der ihrem Gegner verboten wird, in ihrem Kataloge vom Jänner 1953 und in anderen geschäftlichen Ankündigungen sechs verschiedene in der einstweiligen Verfügung angeführte Saatgutsorten als Hochzuchtsaatgut zu bezeichnen.

Das Rekursgericht führte hiezu aus, daß eine solche Bezeichnung gemäß § 20 Abs. 1 a des Pflanzenzuchtgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 34/1947, unzulässig sei und der gefährdeten Partei daher gemäß § 24 des genannten Gesetzes ein Unterlassunganspruch zustehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei nicht Folge.

Aus der Begründung:

Nach § 19 Abs. 1 und 2 des Pflanzenzuchtgesetzes dürfen im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen nur folgende auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität dieser Pflanzen hinweisende Bezeichnungen der Ware in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:

a) Original Hochzucht oder Originalsaatgut Hochzucht,

b) Original Erhaltungszucht oder Originalsaatgut Erhaltungszucht,

c) erster Nachbau.

Nach § 20 dürfen andere als die oben aufgezählten, auf eine züchterischeBearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen nicht verwendet werden; es ist verboten, Ware unter solchen Bezeichnungen feilzuhalten oder in den Verkehr zu setzen, gleichviel ob es sich um Saatgut einer im Zuchtbuch eingetragenen oder nicht eingetragenen Sorte handelt.

Da der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, daß die von ihm angekundigten Sorten im österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind, ist er nicht berechtigt, die im § 19 lit. a bis c angeführten Bezeichnungen für die von ihm angekundigten Sorten zu führen. Andere auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Ware hinweisende Bezeichnungen sind aber nach § 20 verboten, da diese Gesetzesstelle im Inland Hinweise auf züchterische Bearbeitung und Qualität nur dann gestattet, wenn das Saatgut im Zuchtbuch eingetragen ist, und nur mit den im § 19 angeführten Bezeichnungen. Ausländische Saatgüter dürfen demnach im Inland, es sei denn, daß ihnen ausnahmsweise die Eintragung im Zuchtbuch nach § 13 gestattet wurde, nicht als Zuchtsaatgutware angekundigt oder feilgehalten werden, daher auch nicht unter Hinweis auf ihre ausländische Provenienz, weil die Qualitätsbezeichnung vom Gesetzgeber ausschließlich den im Zuchtbuch eingetragenen Sorten, überwiegend inländischer Provenienz, vorbehalten wurde.

Der Unterlassungsanspruch ist demnach nach § 24 Pflanzenzuchtgesetz und § 14 UWG. bescheinigt, weshalb das vom Rekursgericht erlassene Verbot nach § 24 UWG. zu bestätigen war.

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