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2Ob906/52•OGH 2Ob906/52
2Ob906/52Supreme CourtFeb 4, 1953
Autounfall, mehrere Fahrzeuge, Ersatzpflicht bei Verkehrsunfall, Haftpflicht, mehrere Fahrzeuge, Kraftfahrzeugunfall, Zusammenstoß, Unfall Ersatzpflicht mehrerer Fahrzeughalter, Verkehrsunfall, mehrere Fahrzeuge, Verursachung eines Unfalles durch mehrere Fahrzeuge
SZ 26/27
Ausschluß der Ersatzpflicht nach §§ 7 Abs. 2 oder 18 KFG. ist auch bei einem durch mehrere Fahrzeuge verursachten Unfall möglich.
Entscheidung vom 4. Feber 1953, 2 Ob 906/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der dem Zweitbeklagten gehörige und vom Erstbeklagten gelenkte Lastkraftwagen wurde beim Versuch, einem Holzfuhrwerk vorzufahren, von einem ihm nachkommenden, unbekannt gebliebenen Kraftwagen gestreift. DieReaktionsmanipulationen des Erstbeklagten hatten einen Absturz des Lastkraftwagens und die Beschädigung von Eigentum der Klägerin zur Folge. Diese begehrte die solidarische Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab ihm statt.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über denVerkehr mit Kraftfahrzeugen durch Art. III der Verordnung vom 23. März 1940, DRGBl. I S. 537, mit der dieses Gesetz in Österreich eingeführt wurde, modifiziert ist und daß der geschädigte Dritte dann, wenn mehrere Kraftfahrzeuge den Unfall verursachen, seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten kann, ohne daß der in Anspruch genommene Haftpflichtige die Möglichkeit hätte, den Ausschluß der Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 2 oder nach § 18 KFG. einzuwenden, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten.
Man kann nicht sagen, daß Art. III der Einführungsverordnung den Zweck gehabt hat, das reichsrechtliche Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen den österreichischen Verhältnissen anzupassen. Die Tendenz der Gesetzgebung in der Zeit der nationalsozialistischen Besetzung Österreichs ging vielmehr dahin, das Reichsrecht möglichst unverändert in Österreich in Wirksamkeit zu setzen und erforderlichenfalls das in Geltung verbliebene österreichische Recht demReichsrecht anzupassen.
Das Schwergewicht des Art. III der Einführungsverordnung liegt in seinemzweiten Absatz, der die Solidarhaftung mehrerer Haftpflichtiger, die nebeneinander ersatzpflichtig sind, festlegt. Der Abs. 1 bildet nur die Einleitung zu dieser dem § 840 DBGB. entsprechenden Bestimmung und zählt die Fälle auf, in denen es zu einer Solidarhaftung kommen kann; der zweite Halbsatz dieses Absatzes darf daher nicht unter Heranziehung der Entscheidung vom 10. Oktober 1933, Judikat Nr. 46, ausgelegt werden, er ist vielmehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen des mit dieser Verordnung eingeführten Kraftfahrgesetzes des Deutschen Reiches dahin zu verstehen, daß der geschädigte Dritte seine Ersatzansprüche gegen einen der mehreren am Unfall Beteiligten nur richten kann, sofern dessen Haftung nach den zur Einführung gelangenden Reichsvorschriften nicht ausgeschlossen ist. Der Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 des Automobilhaftpflichtgesetzes 1908 ist nur ein scheinbarer; keineswegs sollte durch Art. III der Einführungsverordnung über die Solidarhaftung hinaus noch die Erfolghaftung aller an einem Unfall beteiligter Kraftfahrzeughalter mit der Wirkung festgelegt werden, daß dem Beteiligten die Möglichkeit genommen wird, den Ausschluß der Haftung durch den Nachweis zu erreichen, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.
Mit dem Wort "soweit" ist nicht nur gemeint "bis zur Höhe" der entsprechenden Haftpflicht, der zweite Halbsatz des Abs. 1 umfaßt vielmehr auch - u. zw. in erster Linie - die Fälle des völligen Ausschlusses der Haftung. Der aus einem Unfall in Anspruch genommene Haftpflichtige kann nicht deshalb mit seinen Einwendungen schlechter gestellt sein, weil noch andere an dem Unfall beteiligt sind; es muß ihm vielmehr die Möglichkeit, den Ausschluß der Ersatzpflicht zu behaupten und zu beweisen, genau so zugebilligt werden, wie einem Haftpflichtigen, der den Unfall allein verursacht hat.
Die rechtliche Situation des durch einen Verkehrsunfall geschädigten Dritten hat sich durch die Einführung des Reichsrechtes ohne Zweifel verschlechtert, aber es war gewiß nicht die Absicht des Art. III der Einführungsverordnung, einen dem Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen fremden, neuen Haftungstatbestand zu schaffen und den für den geschädigten Dritten günstigen Standpunkt, den das Judikat Nr. 46 bei Auslegung des § 3 Abs. 4 des österreichischen Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes eingenommen hat, in teilweiser Abänderung des eben eingeführten Reichsrechtes gesetzlich festzulegen.
Das Judikat Nr. 46 ist überholt, u. zw. deshalb überholt, weil das Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, dessen § 3 Abs. 4 in diesem Judikat seine Auslegung gefunden hat, nicht mehr gilt. Zur Auslegung des Art. III der Verordnung vom 23. März 1940, mit der das Reichsrecht in Österreich eingeführt wurde, kann das Judikat aus dem Jahre 1933 nicht herangezogen werden.
Der von der klagenden Partei als dem durch den Unfall geschädigten Dritten erhobene Anspruch hängt daher von der Lösung der Frage ab, ob es dem Erstbeklagten gelungen ist, nachzuweisen, daß der Schade nicht durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht ist (§ 18 KFG.) und ob die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten deshalb ausgeschlossen ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 KFG.) verursacht worden ist.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Erstbeklagte trotz des feuchten Bodenzustandes zu einem Überholungsmanöver ansetzen konnte, daß die Geschwindigkeit nur rund 30 km betragen hat, daß er den linken Winker betätigt hat, daß er dann, von einem nachkommenden Fahrzeug angestreift, sein Fahrzeug nach rechts verreißen mußte, um den Anprall mit dem Nebenfahrzeug abzuschwächen, und daß die dadurch entstandene Situation es geboten hat, den Wagen sofort wieder nach links zu verreißen, kann der vom Erstgericht geäußerten Meinung, daß in dem Verhalten des Erstbeklagten ein fahrtechnischer Fehler nicht gelegen ist, beigepflichtet werden. Die Ersatzpflicht des Erstbeklagten ist demnach ausgeschlossen, weil der Schade nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht worden ist.
Soweit der Anspruch gegen den Zweitbeklagten erhoben wird, ist das nichtvorhersehbare, grob verkehrswidrige Verhalten des nachkommenden Kraftwagens, der den eben im Vorfahren begriffenen Lastwagen gestreift hat, als ein unabwendbares Ereignis anzusehen, durch das der Unfall verursacht worden ist. Weder der Erstbeklagte als Führer des Kraftfahrzeuges, noch der Zweitbeklagte als Halter hätten das Ereignis abwenden können; keinem der beiden kann unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichtes ein Verstoß gegen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Last gelegt werden (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, S. 209).
Die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten ist daher nach § 7 Abs. 2 KFG. ausgeschlossen.
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