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1Ob1044/52•OGH 1Ob1044/52
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Strobele als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellner, Dr. Hohenecker und Dr. Schmeisser sowie den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Stanzl als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Firma B***** Josef , vertreten durch Johann Hörl-Huber, 2.) Johann H Johann H*****, letzter vertreten durch den vorläufigen Beistand Ing. Georg Grassberger, Brauereidirektor in St. Johann, beide vertreten durch Dr. Kurt Oberngruber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Walther Fiorioli, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unwirksamkeit von Schiedssprüchen (Streitwert 500.000,- S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 1952, GZ R 319/52-3, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Handelsgericht vom 31. Mai 1952, GZ 1 Cg 28/51-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 7.028,23 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren, mit Urteil zu erkennen, die Schiedssprüche vom 31. 8. 1949 und vom 24. 2. 1950 in den Schiedsgerichtssachen des Heinrich S***** gegen die Firma Josef H*****, sowie des Johann und der Anna H***** wider Heinrich S***** seien wirkungslos und werden aufgehoben. Zur Begründung ihres Begehrens bringen die Kläger im Wesentlichen vor: Der Zweitkläger und seine Ehegattin Anna H***** seien offene Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Josef H***** gewesen. Anfangs November 1948 sei unter gleichzeitigem Ausscheiden der Anna H***** der Beklagte in die Gesellschaft eingetreten. Im Punkt XXIV des Vertrages mit dem Beklagten sei eine Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehen, derzufolge alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch Schiedsspruch entschieden werden sollen. Infolge von Schiedsgerichtsklagen beider Teile habe das Schiedsgericht am 31. 8. 1949 erkannt, dass der zwischen der Brauerei Josef H***** und Heinrich S***** im November 1948 abgeschlossene Vertrag ohne Datum rechtsverbindlich sei.
Nach einem weiteren Verfahren sei sodann am 24. 2. 1950 ein zweiter Schiedsspruch folgenden Inhalts gefällt worden:
1. ) Der zwischen der B***** Josef H***** und Heinrich S***** im November 1948 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag ohne Datum ist heute noch rechtsverbindlich.
2. ) Die beklagte Firma Josef H***** ist schuldig, binnen 4 Wochen:
a) eine Eröffnungsbilanz zum 1. Oktober 1948 wie im Punkte III des Gesellschaftsvertrages vorgesehen zu erstellen, die Aktiva und Passiva, die Bank- und Dauerschulden zu diesem Stichtag nachzuweisen,
b) bei der unter Register A III 411 beim Landesgericht Innsbruck protokollierten Firma Josef H***** die Eintragung der Ausscheidung der offenen Gesellschafterin Anna H***** und die Eintragung des Heinrich S***** als neu eintretenden Gesellschafter sowie die Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes Josef H***** auf B***** Josef H***** zu bewilligen.
3. ) Die von den Eheleuten Johann und Anna H***** gestellten Begehren:
a) Heinrich S***** gemäß § 140 HGB aus der offenen Handelsgesellschaft B***** Josef H***** auszuschließen,
b) da nur zwei Gesellschafter vorhanden seien gemäß § 142 HGB den Gesellschafter Johann H***** für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidierung mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, werden kostenpflichtig abgewiesen.
4. ) Dem Begehren der Eheleute Johann und Anna H*****, dem Gesellschafter Heinrich S***** gemäß § 117 HGB die Befugnis zur Geschäftsführung zu entziehen, wird Folge gegeben und dem Gesellschafter Heinrich S***** gemäß § 117 HGB die Befugnis der Geschäftsführung an der Firma Josef H***** per sofort entzogen."
Der Schiedsspruch vom 24. 2. 1950 sei von den beiden Klägern mit Klage vom 19. 5. 1950 angefochten worden; der Rechtsstreit hierüber sei unter 1 Cg 15/50 des Landesgerichtes Innsbruck anhängig. In diesem Verfahren habe der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 19. 9. 1951, 1 Ob 370/51, die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen. Nunmehr fechten die Kläger beide Schiedssprüche gemäß § 595 Z 8 ZPO aus folgenden Gründen an:
Die Kläger seien bei Errichtung des Gesellschaftsvertrages von Dr. N***** beraten worden, der den Beklagten bei ihnen eingeführt habe. Die von den Klägern eingebrachte Brauerei sei mit bloß 500.000,- S, statt richtig mit 1,200.000,- S, bewertet worden. Der Beklagte habe als Schätzmann einen Ingenieur des Brauhauses der Stadt Wien vorgeschlagen, der mit einem einsilbigen (falschen) Namen vorgestellt worden sei. Die Kläger seien mit dessen Bestellung einverstanden gewesen. Nach Besichtigung des Brauereiinventars habe dieser Sachverständige festgestellt, dass es sich bei der gesamten Einrichtung um ein altes "Glump" handle, das nach seiner Meinung höchstens 50.000,- S wert sei. Den Kundenstock - die Brauerei habe damals ungefähr einen Ausstoß von 2000 hl Bier jährlich gehabt - habe der Sachverständige überhaupt nicht bewertet. Auf Grund dieser Feststellungen des Sachverständigen sei dann - wie eben angeführt - der Wert des gesamten Anlagevermögens der Brauerei mit 500.000,- S angenommen worden.
Am 1. 10. 1951 habe die Zweitklägerin auf einer Brauereiaustellung in München jenen Schätzmann zufällig gesehen und festgestellt, dass dies Direktor G***** vom Brauhaus der Stadt Wien sei. Die Eheleute H***** seien offensichtlich durch den Beklagten und Direktor G***** hinsichtlich des Wertes des Vermögens der B***** Josef H***** in Irrtum geführt worden. Dieser Irrtum sei vom Beklagten und Direktor G***** veranlasst worden und habe auch dem Beklagten aus den Umständen offenbar auffallen müssen. Der Gesellschaftsvertrag ohne Datum vom Jahre 1948 sei daher ungültig und nichtig. Für diese Irreführung sei übrigens insbesondere der Zweitkläger ein geeignetes Objekt gewesen. Bei ihm bestehe ein chronischer Alkoholismus, der seinen Geisteszustand derart gestört habe und störe, dass er schon im Jahre 1945 wegen geistiger Minderwertigkeit aus den Wählerlisten gestrichen haben werden sollen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 27. 4. 1950 sei der Zweitkläger beschränkt entmündigt worden. Er sei daher sicherlich bereits im Jahre 1948 vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Beklagten und während der ganzen Zeit seither in seiner Handlungsfähigkeit durch den chronischen Alkoholismus gestört und nicht in der Lage gewesen, seine Geschäfte selbst zu besorgen.
Aus vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass nunmehr die Voraussetzungen vorhanden seien, unter welchen gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmeklage angefochten werden könne. Die Kläger seien erst am 1. 10. 1951 zur Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt und haben Beweismittel aufgefunden bzw seien sie solche zu benützen in den Stand gesetzt worden, deren Vorbringung und Benützung in den beiden vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahren eine den Klägern günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde.
Der Beklagte wendet Streitanhängigkeit ein und beantragt, hilfsweise Abweisung des Klagebegehrens, indem er die behauptete Nichtigkeit des Gesellschafts- und damit des Schiedsvertrags bekämpft. Das Erstgericht wies die Einrede der Streitanhängigkeit zurück. Richtig sei, dass die Kläger gegen den Beklagten zu 1 Cg 5/52 (früher 15/50) des Landesgerichtes Innsbruck eine Klage auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruchs vom 24. 2. 1950 eingebracht haben, über die der Streit noch anhängig sei. In dieser Klage werde zwar neben dem Anfechtungsgrund nach § 595 Z 1 ZPO auch der nach § 595 Z 8 ZPO geltend gemacht. Tatbestandsmäßig werde aber nur der Anfechtungsgrund nach § 595 Z 1 ZPO ausgeführt und zwar dahin, dass der Schiedsspruch unwirksam sei, weil Johann H***** infolge Vertragsunfähigkeit durch chronischen Alkoholismus auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit verbindlicher Wirkung habe treffen können. Wenn auch in beiden Verfahren die Nämlichkeit der Parteien und die Gleichheit des Anspruchs vorliegen, so sei doch nicht die Gleichheit des Rechtsgrundes gegeben. Damit komme aber die Streitanhängigkeitseinrede zu Fall. Das Klagebegehren wies das Erstgericht ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Die Bewertung des Brauereivermögens, die zum Zwecke der Ermittlung der Höhe der beiderseitigen Einlagen vorgenommen worden sei, sei auf der Grundlage zustandegekommen, dass das arithmetische Mittel aus dem Verkehrswert des realen Anlagevermögens der Brauerei und aus dem Ertragswert der Brauerei genommen worden sei, der nach der branchenüblichen Formel Jahresausstoß vervielfacht um den für solche Zwecke festgesetzten Hektoliterschlüsselpreis errechnet worden sei. Sie sei das Ergebnis einer nach mehreren Besprechungen zustandegekommenen Einigung zwischen den Eheleuten H***** und ihrem damaligen Rechts- und Wirtschaftsberater Dr. Walter N***** einerseits und dem Beklagten andererseits gewesen. Der Beklagte habe vorerst der Wertermittlung nur den Ertragswert des Unternehmens zugrunde legen wollen. Dr. N***** habe aber darauf hingewirkt, den Schätzwert der Realitäten als Grundlage zu nehmen, weil er befürchtet habe, dass der Ertragswert der Brauerei wegen der Schwierigkeiten in der Nachkriegszeit zu gering sein würde. Im Zuge dieser Verhandlung habe man sich auf die obige Wertermittlungsart geeinigt. Die Eheleute H***** seien durch Dr. N***** über den Bewertungsvorgang eingehend unterrichtet worden. Sie haben sich damit vollständig einverstanden erklärt. Als Schätzer sei auf Vorschlag Dr. Walter N***** dessen Vater Ing. Karl N***** von beiden Teilen einvernehmlich bestellt worden. Der Verkehrswert der Liegenschaften einschließlich der der Landwirtschaft gewidmeten Grundstücke und Baulichkeiten, die miteinbezogen worden seien, sei vom Sachverständigen mit 600.000,- S ermittelt worden. Bei der Gebäudeschätzung sei der Sachverständige von dem Gesichtspunkt ausgegangen, dass es sich um ein lebendes Unternehmen handle, das seinen Widmungszweck erhalten bleiben solle. Damit seien auch die immateriellen Werte (Firma, Kundenstock, Geschäftsbeziehungen usw) entsprechend berücksichtigt worden. Bei der Schätzung der nicht verbauten Grundstücke habe der Sachverständige insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass sie in der Bahnhofsnähe liegen und daher für ein Industrieunternehmen von erhöhter Bedeutung seien, wodurch er eine erhebliche Überschreitung des damals noch geltenden Stopppreises für Grundstücke für gerechtfertigt erachtet habe. Von einer Schätzung des Brauereiinventars sei einverständlich Abstand genommen worden, insbesondere weil genaue Bestandslisten fehlten. Zudem seien sich der Kläger Johann H***** und der Beklagte darüber einig gewesen, dass ein nicht geringer Teil des Brauereiinventars ohnedies erneuerungsbedürftig gewesen sei.
Die Schätzung habe ausschließlich Dr. Ing. N***** besorgt. Direktor G***** seid daran nicht beteiligt gewesen. Er habe im Sommer 1948 die B***** H***** besichtigt und die dabei gewonnenen Eindrücke - er hielt den Betrieb für vernachlässigt - dem Beklagten mitgeteilt. Ob dieser Besuch mit der Schätzung des Unternehmens durch Dr. Ing. N***** zusammengefallen sei, sei ohne Belang. Ausschlaggebend sei nur, ob Direktor G***** an der Schätzung mitgewirkt habe. Dies sei aber mit Sicherheit zu verneinen. G***** habe bei den Zeugen den Eindruck erweckt, dass er als fachlicher Berater des Beklagten in der Frage allfälliger erforderlicher Inventarneuanschaffungen aufgetreten sei. Damit seien aber die Klagebehauptungen vollständig zusammengebrochen.
Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Nunmehr liegt die Revision der Kläger vor, in der wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und beantragt wird, die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass im Sinne des Klagebegehrens erkannt wird.
Der Beklagte bekämpft in seiner Revisionsbeantwortung die Revisionsgründe und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Wenn die Revision zur Mängelrüge ausführt, dass die Handlungsfähigkeit des Josef H***** bei Vertragsabschluss und die gänzliche Geschäftsuntüchtigkeit seiner Gattin an Hand der angebotenen Beweise hätte überprüft werden müssen, ferner, dass den mannigfachen, sehr sonderbaren Geschäftsbeziehungen zwischen G***** und dem Beklagten nachzugehen gewesen wäre, und schließlich, dass durch die angebotenen Beweise die Tätigkeit des Dr. N***** erhellt worden wäre, so wird damit - abgesehen davon, dass diese Ausführungen reichlich unbestimmt sind - der Revisionsgrund der wesentlichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gesetzmäßig dargestellt, weil hiedurch nur angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (SZ XXII/106). Auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu prüfende Feststellungsmängel (SZ XXIII/175) liegen in diesen Beziehungen nicht vor, weil durch die Feststellung des Erstgerichtes, Direktor G***** habe an der Schätzung nicht mitgewirkt, die von den klagenden Parteien aufgestellte Behauptung der Irreführung widerlegt ist. Die Unterlassung der Aufnahme eines "Sachbefundes über den Wert des gesamten Unternehmens", womit wohl die Beweisaufnahme durch Augenschein und Sachverständige gemeint ist, wurde bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht und das Vorliegen von Mängeln in dieser Richtung durch das Berufungsgericht verneint. Auch hier liegt ein Feststellungsmangel nicht vor, weil infolge Ausschlusses einer Irreführung auch bei einer allfälligen Unterbewertung des Unternehmens die in der Klage behauptete Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages nicht begründet werden könnte. Ebenso ist die Frage der Geschäftsfähigkeit des Zweitklägers für den hier erhobenen Anspruch auf Vertragsnichtigkeit wegen Irreführung unerheblich und könnte auch eine festzustellende geminderte Einsicht des Zweitklägers in das Vertragsgeschehen eben immer wieder mangels einer Irreführung nicht zu der Klage geltend gemachten Vertragsnichtigkeit führen. Über die angebliche Unwirksamkeit des Schiedspruchs wegen Geschäftsunfähigkeit des Zweitklägers wird in dem zu 1 Cg 15/50 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden sein. Auch die von der Revision behaupteten Aktenwidrigkeiten sind nicht unterlaufen. Die Feststellungen des Berufungsurteils, eine Schätzung der Mobilien sei nach dem Willen der Parteien nicht vorgesehen gewesen und daher auch nicht durchgeführt worden, sowie G***** sei nie als Schätzmann bestellt und tätig geworden, sind aus dem Ersturteil übernommen. Das Erstgericht hat diese Feststellungen in einer vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung gefunden. Mit welchem konkreten Akteninhalt diese Feststellungen im Widerspruch stehen sollten, vermag die Revision nicht anzugreifen. In Wahrheit liegt nichts anderes als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte vor. Wenn schließlich die Revision ausführt, aktenwidrig sei die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass erst im Berufungsverfahren behauptet worden sei, der Sachverständige Dr. Ing. N***** hätte von G***** beeinflusst werden können, so trifft dies nicht zu, weil hierüber der Kläger nichts Ausreichendes zu entnehmen ist und weil das Übergehen von bloß nach Meinung der Kläger schlüssigen Ausführungen, die auch nicht näher bezeichnet werden, durch das Berufungsgericht keinesfalls den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ergeben kann.
Auch die Rechtsrüge der Revision ist unstichhältig. Wenn die Revision daraus Schlüsse zu ziehen sucht, dass den Klägern G***** als Schätzer aus dem Brauereifach angesagt und vorgestellt worden sei, so fallen sie schon deshalb ins Leere, weil die Untergerichte eine solche Feststellung nicht getroffen haben. Die Untergerichte haben im Gegenteil festgestellt, dass G***** an der Schätzung nicht mitgewirkt habe.
Dass die gegenständliche Streitsache nicht mit der Rechtssache 1 Cg 15/50 verbunden wurde, ist überhaupt erst recht im Revisionsverfahren unanfechtbar (§ 192 Abs 2 ZPO).
Auch der unbestimmte Hinweis, dass die Kläger innerhalb der 30-tägigen Frist verschiedene andere Begebenheiten vorgebracht haben, die eindeutig die Vertragsnichtigkeit ergeben, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, zumal auch damit über die untergerichtlichen Feststellungen hinausgegangen wird. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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