OGH 3Ob548/52

3Ob548/52Supreme CourtSep 4, 1952

Regest

Arbeitsgericht Zuständigkeit bei Dienstleistungen für Wohnung, Dienstleistung der Gattin für Wohnung, Zuständigkeit des Arb.Ger., Wohnung für Dienstleistung der Gattin, Zuständigkeit des Arb.Ger., Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bei Dienstleistungen für Wohnung

Full text

OGH 3Ob548/52

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1952

Kopf

SZ 25/235

Spruch

Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn nicht der auf Räumung der Wohnung Beklagte selbst, sondern dessen Gattin zur Leistung von Diensten an die klagende Partei verpflichtet war.

Entscheidung vom 4. September 1952, 3 Ob 548/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Begründung

Nach den vorliegenden Feststellungen hat die im Jahre 1949 verstorbene Mutter des Klägers dem Beklagten und seiner Gattin im Hause Klagenfurt, T.straße, ein zweifenstriges Zimmer im Souterrain nebst einem Kellergeschoß sowie einen Teil einer freistehenden Hütte gegen die Verpflichtung überlassen, daß die Gattin des Beklagten der Wohnungsgeberin täglich Milch hole, deren Zimmer und das ihres Sohnes Josef W. aufräume, täglich die Stiegen reinige und in der Küche mithelfe. Diese Arbeiten nahmen täglich zwei bis drei Stunden in Anspruch. Seit dem Tode der Mutter des Klägers im Jahre 1949 werden für die Überlassung der Wohnung weder Dienstleistungen erbracht noch Zins bezahlt.

Während das Erstgericht das Klagebegehren, von der Voraussetzung ausgehend, daß bei dem Überlassungsverhältnis das mietrechtliche Element gegenüber dem dienstrechtlichen überwiege, abwies, weil dieses Mietdienstverhältnis nur durch Kündigung gelöst werden könne, hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung auf.

Aus der Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es an der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zur Entscheidung über die gegen den Beklagten erhobene Räumungsklage, denn der Beklagte stand weder zum Kläger noch zu seiner Rechtsvorgängerin in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Nach den vorliegenden Feststellungen hatte der Beklagte weder für den Kläger noch für seine Rechtsvorgängerin irgendwelche Dienste zu leisten. Es fehlt aber auch an den Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Eine solche Zuständigkeit wäre auch nicht gegeben, wenn die Ehegattin des Beklagten, was übrigens gar nicht behauptet wird, zur Wohnungsgeberin nur in einem mittelbaren Arbeitsverhältnis gestanden wäre.

Selbst wenn daher die Rechtsbeziehungen der Gattin des Beklagten zur Rechtsvorgängerin des Klägers Tatbestandsmerkmale eines Dienstvertrages aufwiesen (Eingliederung in den Betriebsorganismus des Dienstgebers, Bindung an bestimmte Arbeitszeiten, Beaufsichtigung der Person des Arbeitnehmers und seiner Arbeit durch den Dienstgeber und dergleichen mehr), könnte der gegen den Beklagten erhobene Räumungsanspruch nicht vor das Arbeitsgericht gebracht werden.

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