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1Ob301/52•OGH 1Ob301/52
1Ob301/52Supreme CourtApr 2, 1952
Pfandrecht des Spediteurs, Spediteur Pfandrecht, Speditionsvertrag, einheitlicher über mehrere Sendungen, Umfang des, gesetzlichen Pfandrechtes
SZ 25/80
Bei einem einheitlichen Speditionsvertrag über zwei Sendungen kann das gesetzliche Pfandrecht aus der ganzen Forderung an jedem Teil der Sendung geltend gemacht werden.
Über die stillschweigende Ausschaltung des gesetzlichen Pfandrechtes des Spediteurs.
Entscheidung vom 2. April 1952, 1 Ob 301/52.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Die Untergerichte haben folgenden Tatbestand als erwiesen angenommen: Im Feber 1939 beauftragte der Kläger, der als Jude sein Geschäft aufgeben mußte und auswandern wollte, den Beklagten mit der Spedition seines Umzugsgutes nach London. Diese Übersiedlung sollte, wie dies damals üblich war, in einem zu diesem Zwecke gebauten Liftvan vor sich gehen. Hiefür hatte der Kläger den vereinbarten Preis von 1540 RM zu bezahlen, welcher Betrag ursprünglich nur mit 1300 RM festgesetzt war. Da aber außer der Versendung des Liftvans noch die Versendung von vier Colli, deren Inhalt im Liftvan keinen Platz mehr gefunden hatte, vom Kläger verlangt wurde, forderte die beklagte Partei noch einen Betrag von 611.10 RM auf einer zweiten Rechnung, die das gleiche Datum, nämlich 16. Mai 1939 trug, wie die Rechnung über 1540 RM. Der Kläger, der den letztgenannten Betrag nicht nur in Teilbeträgen, sondern auch einige Tage später als vereinbart bezahlte, hatte auch die Bezahlung des Betrages von
611. 10 RM zu einem bestimmten Zeitpunkte versprochen, in welchem Zeitpunkt er aber bereits nach England abgeflogen war. Deshalb ließ die beklagte Partei zwei Liftvan und die vier Colli an ihren Zwischenspediteur nach B. expedieren, von wo die Überschiffung nach L. stattfinden sollte, gab aber diesem die Weisung, erst auf besonderes Aviso nach L. zu versenden, weil der Kläger noch nicht sämtliche Auslagen in Wien bezahlt habe. Der Kläger urgierte von L. aus die Beförderung des Liftvans und der Colli und protestierte, daß trotz einer Pauschalvereinbarung eine zweite Rechnung gesondert zu bezahlen sei. Schließlich schaltete sich der für das frühere Kaufmannsgeschäft des Klägers bestellte Abwickler ein, um zu vermitteln; zugleich erklärt auch der Kläger den Betrag von 611.10 RM bzw. weitere durch Lagerung hervorgerufene Erhöhungen zu bezahlen. Der Abwickler suchte um Freilassung eines Betrages von zirka 2000 RM vom Sperrkonto bei der Vermögensverkehrsstelle an. Schließlich erfolgte gegen Ende August die Bezahlung des geschuldeten Betrages von 700 RM an den Beklagten durch den Abwickler, worauf der Spediteur in B. am 28. August den Versendungsauftrag erhielt. Es war aber schon für die Versendung nach dem Ausland zu spät. Bemühungen des Klägers, den Liftvan in ein neutrales Land, nämlich Holland zu versenden, scheiterten wieder an der neuerlichen Geldbeschaffung, so daß der Kläger den Liftvan nach W. zurückverlangte, wo er auch einlangte, aber von der "V."
beschlagnahmt und sein Inhalt im Dorotheum versteigert wurde, worüber sämtliche Belege fehlen.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren auf Schadenersatz in der Höhe von 100.000 S s. A. Folge gegeben und den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers, "daß mit Ausnahme der ersten vom Kläger für seine Abreise bezahlten Faktura dem Beklagten keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Kläger zustanden", abgewiesen. Mit der "ersten" Rechnung ist die Rechnung über den Betrag von 1540 RM gemeint. Die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages erfolgte, ohne daß das Urteil dies näher ausführt, aus der Erwägung heraus, daß das Erstgericht dem Hauptbegehren zur Gänze Folge gegeben hat. Daß der Klage stattgegeben wurde, wurde damit begrundet, daß die beklagte Partei zu Unrecht die Beförderung des Liftvans abgelehnt habe. Denn es widerspreche Treu und Glauben, wegen eines Betrages von etwa 700 RM den übernommenen Liftvan, der dringend notwendige Bedarfsgegenstände eines Emigranten enthielt, nicht zu versenden.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Der Kläger hat gegen den abgewiesenen Zwischenfeststellungsantrag nicht weiter angefochten.
Die Abweisung erfolgte in der Erwägung, daß dem beklagten Spediteur es nicht zuzumuten war, vor Bezahlung aller Spesen die Versendung des Umzugsgutes ins Ausland vorzunehmen. Es habe daher der Beklagte sich mit Recht auf § 410 HGB. berufen, weil er berechtigt war - zufolge des zwischen 12. Juli 1939 und 17. Juli 1939 zwischen ihm und dem Abwickler stattgefundenen Briefwechsels -, den Liftvan bis zur Bezahlung von Fracht und Auslagen nicht zu versenden. Es lag nach Ansicht des Berufungsgerichtes in dem Abgehen von der früheren Vereinbarung der unverzüglichen Versendung kein Verstoß des Beklagten als Spediteur.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die einzige wirkliche Rechtsrüge führt die Revision dahin aus, daß der Beklagte nicht berechtigt war, den Liftvan nicht zu versenden, weil hiefür alle Auslagen bezahlt wurden. Es seien nur Fracht- und Verpackungsgebühren für die vier Colli strittig geblieben und deshalb hätte der Beklagte vielleicht die vier Colli zurückhalten können, nicht aber den Liftvan. Die Revision ist aber in dieser Beziehung im Unrecht. Der Beklagte machte als Spediteur sein Pfandrecht nach § 410 HGB. geltend. Es handelt sich um einen einheitlichen Speditionsvertrag, betreffend zwei Sendungen, die der Beklagte als der Spediteur des Klägers noch in seinem Besitz hatte, als er gegenüber seinem Bremer Zwischenspediteur den Aufschub der Versendung verfügte. In diesem Falle kann er das gesetzliche Pfandrecht aus der ganzen Forderung an jedem Teil der Sendung geltend machen.
Was die Abweichung des beklagten Spediteurs von den Weisungen seines Kommittenten betrifft, so ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß gemäß § 385 HGB. der Spediteur nur dann von den Weisungen des Kommittenten abweichen kann, wenn den Umständen nach angenommen werden dürfte, daß der Kommittent bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung bewilligen würde. Im vorliegenden Fall ist der Spediteur aber gar nicht eigenmächtig von der Weisung abgewichen, weil diese erstens zur Voraussetzung hatte, daß die Spesen jeder Art vor der Versendung - mangels gegenteiliger Vereinbarung - gezahlt werden; zweitens kommt § 385 HGB. deshalb nicht zur Anwendung, weil die Untergerichte mit Recht aus dem Verhalten des Vertreters der klagenden Partei (Abwickler) geschlossen haben, daß dieser auf die Erklärung eingegangen sei, wonach der Beklagte bis zur endgültigen Bereinigung der Angelegenheit durch Zahlung mit der Versendung des Liftvan ab B. innehalte. Es kann dieses Verhalten des Beklagten, der vom Kläger, der die zweite Rechnung zunächst überhaupt bestritten hat, auf andere Weise kein Geld bekommen hätte, auch nicht als ein Verstoß nach § 408 Abs. 1 HGB. Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgelegt werden (1 Ob 652/51).
Es kann daher die Ansicht des Erstgerichtes, daß dadurch, daß auf Bezahlung angeblich geringfügige Beträge aus dem Transportvertrag von seitens des Spediteurs gedrungen wurde und deshalb um die Bezahlung seitens des Schuldners bei der Vermögensverkehrsstelle angesucht wurde, wobei sich inzwischen die Beträge neuerlich erhöht haben, nicht geteilt werden, daß es sich "um eine Schraube ohne Ende" handle, so daß der Spediteur verpflichtet sei, wenn der Betrag nicht allzu hoch sei, ohne Deckung und ohne Aussicht auf Bezahlung dennoch das Gut zu versenden. Im übrigen muß dem Berufungsgerichte beigepflichtet werden, daß damals im Frühjahr und Sommer 1939 ein Betrag von über 700 RM kein geringfügiger Betrag war.
Die Bestimmungen der §§ 385 und 408 HGB. kämen im Zusammenhang mit § 410 HGB. nur insofern in Betracht, als die letztgenannte Gesetzesstelle als nachgiebiges Recht zu bezeichnen ist und daher ein vertraglicher Verzicht auf das Pfandrecht zulässig ist; darüber hinaus findet auch eine stillschweigende Ausschaltung des Pfandrechtes statt, wo sich seine Ausübung mit dem dem Versender gegenüber übernommenen Vertragspflichten des Spediteurs nach Treu und Glauben nicht verträgt. Von einem Verhalten wider Treu und Glauben kann aber keine Rede sein, wenn ein Gläubiger, der keine Aussicht hat, von einem Schuldner anders als durch Realisierung eines Pfandrechtes Zahlung zu erhalten, sich weigert, das Pfand fahren zu lassen, nur damit der Schuldner nicht zu Schaden kommt. Der Kläger hat schon in W. längst gewußt, daß sein Gesamtübersiedlungsgut außer dem Liftvan noch aus vier Colli bestanden hat, die dadurch zustande gekommen sind, daß der Kläger außer den angegebenen Orten, von denen das "Gut" des Klägers in W. zum Spediteur geholt werden sollte, noch im zweiten Gemeindebezirk Übersiedlungsgut besaß, das mit den übrigen Gütern das gesamte zu spedierende Gut ausmachte. Der Kläger aber wußte auch, daß der nach seinen Angaben gebaute Liftvan das gesamte Speditionsgut nicht fassen konnte, so daß vier Colli gesondert zu verpacken und zu versenden, aber auch außerhalb des Pauschalbetrages für den Liftvan zu bezahlen waren. Aus allen diesen Tatsachen, wie die Untergerichte festgestellt haben, aber folgt, daß es sich um keinen Verstoß gegen Treu und Glauben handelte, als der Beklagte auf Bezahlung des nicht unbedeutenden Restbetrages an "Auslagen" vor der Versendung des Liftvan bestanden hat.
Es erwies sich daher die Revision als nicht begrundet, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.
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