The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2Ob157/52•OGH 2Ob157/52
2Ob157/52Supreme CourtMar 26, 1952
Abschleppen eines Autos, Ersatz für Beschädigung hiebei, Schadenersatz für Beschädigung eines Autos beim Abschleppen
SZ 25/75
Zur Haftung des Führers des abschleppenden Fahrzeuges für Schäden am abgeschleppten Fahrzeug.
Entscheidung vom 26. März 1952, 2 Ob 157/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Der Kläger beauftragte den Beklagten, der ein Fuhrwerksunternehmen betreibt, mit dem entgeltlichen Abschleppen seines nicht mehr mit eigener Kraft beweglichen Personenkraftwagens. Infolge unsachgemäßen Anfahrens des schleppenden Lastkraftwagens wurde das Vordergestell des Personenkraftwagens abgerissen, sodaß die Lenkung versagte und die Räder des Personenkraftwagens in eine schiefe Stellung kamen. Der Kläger, der die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges übernommen hatte, konnte sich wegen der Mangelhaftigkeit der Schallanlage nicht bemerkbar machen. Der Personenkraftwagen wurde mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern noch eine weitere Strecke fortgeschleppt, bis ein anderer Verkehrsteilnehmer den Beklagten zum Halten veranlaßte. Der Kläger begehrte vom Beklagten einerseits den Ersatz des Betrages von 1180 S, den er für die Behebung der dem Personenkraftwagen beim Abschleppen entstandenen Schäden aufgewendet hatte, und andererseits den Betrag von 930 S, mit dem ein ebenfalls beim Abschleppen entstandener Reifenschaden behoben worden ist.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1180 S, sprach ihm aber nur die Hälfte des für den Reifenschaden begehrten Betrages zu.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht führt der Kläger aus, der Beklagte sei als Führer des schleppenden Fahrzeuges allein dafür verantwortlich, daß die Vorschriften für das Abschleppen von Fahrzeugen eingehalten würden. Der Beklagte habe annehmen können, daß der Personenkraftwagen viele Stunden in der Nacht auf der Straße beleuchtet gestanden sei und daß die dem Betrieb der Hupe dienende Batterie nicht mehr voll leistungsfähig sei. Im übrigen wäre auch ein kräftiges Hupenzeichen von dem Beklagten wegen des durch den Betrieb des Lastkraftwagens verursachten Lärms nicht gehört worden.
Die Rechtsrüge ist begrundet. Nach § 104 KFVO. muß der Führer des schleppenden Fahrzeuges im Besitze des Führerscheines sein. In Betrieb ist das schleppende Fahrzeug, sein Führer ist Dritten gegenüber für die Beobachtung aller beim Abschleppen erforderlichen Vorsichten verantwortlich. Dadurch, daß der Kläger das Abschleppen gegen Zusicherung eines Entgeltes übernommen hat, hat er zu erkennen gegeben, daß er die für das Abschleppen erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Richtig ist, daß aus § 1304 ABGB. eine Sorgfaltspflicht des Beschädigten bei drohenden Beschädigungen abzuleiten ist (Wolff in Klangs Komm. zum ABGB., 2. Aufl., zu § 1304, S. 58). Der Kläger hat aber dadurch, daß er auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung die Handhabung des geschleppten Fahrzeuges übernahm, nur diejenigen Verpflichtungen übernommen, die sich aus der Handhabung des Personenkraftwagens ergaben. Die Beachtung der sonst für das Abschleppen gegebenen Vorschriften oblag dem Beklagten. Die Beschädigung der Reifen ist nicht durch die unrichtige Handhabung des Kraftfahrzeuges, sondern durch die Außerachtlassung von Vorschriften, für die der Beklagte verantwortlich ist, erfolgt. Ihm ist die übermäßige Geschwindigkeit des Lastkraftwagens (§ 104 KFVO.) und die mangelhafte Beachtung der Bewegungen des geschleppten Fahrzeuges im Rückspiegel zur Last zu legen. Der Beklagte konnte sich auf die Betriebsfähigkeit der Warnanlage umsoweniger verlassen, als Fahrzeuge, die nicht mehr mit eigener Kraft bewegt werden können, erfahrungsgemäß Mängel in verschiedener Hinsicht aufweisen und derartige Gebrechen, wie sie bei der Schallanlage des Personenkraftwagens vorlagen, nichts Ungewöhnliches sind. Der Kläger hat keine der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des gesamten Schadens ist daher gerechtfertigt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.