OGH 1Ob176/52

1Ob176/52Supreme CourtMar 5, 1952

Regest

Filmverwertungsvertrag, Rücktritt, Rücktritt vom Filmverwertungsvertrag

Full text

OGH 1Ob176/52

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1952

Kopf

SZ 25/58

Spruch

Tritt der Geldgeber eines Filmverwertungsvertrages wegen angeblicher Minderwertigkeit des Films zu Unrecht zurück, so kann der andere Teil mit der Beschränkung vom Vertrag abgehen, daß er die Verwertung des Films allein durchführt und auf die Beistellung weiterer Kapitalien verzichtet, die zur Finanzierung des Films bereits gegebenen Beträge aber bis zum Eingang von Erträgnissen zurückhält.

Entscheidung vom 5. März 1952, 1 Ob 176/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Die Klägerin verpflichtete sich im Schreiben vom 23. November 1949, dem Beklagten zur Herstellung eines Teschner-Kurzfilms "Die Weihnachtslegende", dessen Kosten mit 35.000 S veranschlagt waren, am ersten Drehtag 15.000 S, am fünften Drehtag 10.000 S und bei Übergabe der Musterkopie 10.000 S zur Verfügung zu stellen. Dafür sollte der Klägerin das ausschließliche "Erstmonopolauswertungsrecht" für das Gebiet Österreichs und der ganzen Welt übertragen werden. Aus den durch den Verleih oder Verkauf des Films eingehenden Beträgen sollten an erster Stelle die Herstellungskosten von 35.000 S gedeckt werden. Nach Deckung weiterer Kosten sollten die Einnahmen im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Streitteilen geteilt werden.

Die Klägerin hat dem Beklagten vereinbarungsgemäß die beiden erstgenannten Beträge von zusammen 25.000 S ausgefolgt. Vor Bezahlung des dritten Betrages von 10.000 S ist sie vom Vertrage zurückgetreten. Sie begehrt nun die Rückzahlung des von ihr bereits bezahlten Betrages von 25.000 S.

Das Erstgericht hat den Betrag zugesprochen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache an die erste Instanz unter Vorbehalt der Rechtskraft zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin keine Folge.

Aus der Begründung:

Die Klägerin ist laut Schreiben vom 22. Dezember 1949 vom Vertrage zurückgetreten, weil der hergestellte Film qualitativ und künstlerisch in keiner Weise den seinerzeit gegebenen Versicherungen und präliminierten Gestehungskosten entspricht und in der gegenwärtigen Fassung und Herstellungsart unmöglich zu placieren ist. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 2. Jänner 1950, er nehme die Weigerung der Klägerin, die dritte Rate von 10.000 S zu überweisen und den Film vereinbarungsgemäß zu verwerten, zur Kenntnis. Er weise die Kritik der Klägerin entschieden zurück, der Film werde nun von ihm verwertet, die Klägerin erhalte aus den Eingängen des genannten Films 25.000 S zurück, weitere Schadenersatzansprüche seien vorbehalten. Das Erstgericht hat darin einen einverständlichen Rücktritt vom Vertrage gesehen, der die Klägerin ermächtigt, die sofortige Rückzahlung des Betrages von 25.000 S zu begehren. Diese Auffassung ist aber, wie das Berufungsgericht angenommen hat, unrichtig, weil sich die Parteien über den Rücktritt, nicht aber über die Modalitäten desselben einig waren. Der Beklagte wollte ja im Gegensatz zur Forderung des Klägers nach sofortiger Rückzahlung des empfangenen Geldbetrages die Rückzahlung nur nach Maßgabe der Eingänge aus dem Film leisten und hat sich überdies Schadenersatzansprüche vorbehalten.

Die Rechtslage ist vielmehr auf Grund der bis nun vorliegenden Feststellungen in folgender Weise zu beurteilen: War die Ausführung des Films so mangelhaft, wie es im Briefe der Klägerin behauptet wird, blieb also nicht nur die künstlerische Leistung unter dem erwarteten Niveau, war vielmehr die Ausgabefähigkeit des Werkes in Frage gestellt (Höller in Klang, 2. Aufl., zu §§ 1172, 1173 ABGB., S. 436), so konnte die Klägerin gemäß oder in analoger Anwendung des § 1167 ABGB. vom Vertrage als ganzem zurücktreten und erwarb dadurch den Anspruch auf Rückzahlung des von ihr hingegebenen Betrages. Waren die Voraussetzungen für den Rücktritt der Klägerin nicht gegeben, dann bietet ihre ungerechtfertigte Rücktrittserklärung nun dem Beklagten die Möglichkeit, seinerseits vom Vertrage zurückzutreten. Sein Rücktritt kann aber insofern beschränkt sein, als er nur die weitere Mitwirkung der Klägerin zum Gegenstand hat, die noch Kapital beistellen und die Verwertung des Films durchführen sollte. Als ein solcher Rücktritt ist der Brief des Beklagten vom 2. Jänner 1950 anzusehen, in welchem er den Rücktritt vom Vertrag eben nur in den eben angeführten Grenzen zur Kenntnis genommen hat. Damit bleibt aber der bereits bezahlte Betrag von 25.000 S vereinbarungsgemäß für die Finanzierung des Films gebunden. Der Beklagte ist erst nach entsprechenden Eingängen verpflichtet, die Rückzahlung vorzunehmen. Wenn man gesellschaftsrechtliche Grundsätze heranzieht, und dies ist im Hinblick auf den partiarischen Charakter des Vertrages angemessen, so ist davon auszugehen, daß das für das beabsichtigte gemeinschaftliche Geschäft zur Verfügung gestellte Kapital aufgebraucht ist. Die Klägerin hat also gegenwärtig keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals, sie bleibt aber, ähnlich wie dies Art. 7, Nr. 16, der 4. EVzHGB. und § 340 HGB. für den ausscheidenden Gesellschafter vorschreibt, an dem noch schwebenden Geschäfte beteiligt. Es ist dem Berufungsgerichte also zuzustimmen, daß die Rücktrittserklärung der Klägerin nur dann einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr zur Verfügung gestellten Kapitals zu begrunden in der Lage wäre, wenn der vom Beklagten hergestellte Film wirklich mit den Mängeln behaftet war, welche die Klägerin ihm anlastet. Dies kann erst nach Beweiserhebungen und Feststellungen über die Qualität des seinerzeit zur Verfügung gestellten Films entschieden werden. Alle von der Klägerin im Rekurs herangezogenen Umstände deuten immer nur darauf hin, daß der Beklagte wohl von der weiteren Beteiligung der Klägerin an der Beistellung des Kapitals und der Verwertung des Films nichts mehr wissen, aber doch die bereits zur Finanzierung des Films hingegebenen Beträge nicht freigeben wollte. Wie weit die Feststellung der Qualität des Films im Hinblick darauf, daß die ursprüngliche Fassung nicht mehr vorhanden sein soll, auf Schwierigkeiten stoßen wird, ist für die Lösung der Rechtsfrage unerheblich. Führt das Beweisverfahren nicht zu einem Ergebnis, so wird nach den Beweislastregeln zu entscheiden sein.

Die Klägerin hat in der Streitverhandlung vom 5. Mai 1951 auch vorgebracht, daß der Beklagte aus dem Film bereits Eingänge gehabt hätte, weil er diesen um den Betrag von 50.000 S verkauft hat. Der Beklagte hat sich gegen die Zulassung dieses Vorbringens als einer Klagsänderung ausgesprochen. Bis nun ist eine Entscheidung erster Instanz über die Zulassung dieses Vorbringens nicht ergangen. Das Berufungsgericht meint, daß dieses Vorbringen auf jeden Fall nicht geeignet sei, den Anspruch der Klägerin zu begrunden, weil diese den Vorschlag des Beklagten im Briefe vom 2. Jänner 1951, den Betrag aus den Eingängen des Films zu decken, nicht angenommen hat. Dies ist insofern richtig, als eine Verpflichtung des Beklagten aus diesem Briefe allein nicht abgeleitet werden könnte. Sie ergibt sich jedoch schon aus der ursprünglichen Vereinbarung über die Hingabe des Betrages von 25.000 S. Der Beklagte kann die Rückzahlung dieses Betrages doch nur insofern und insolange verweigern, als weder aus dem Verleih noch aus dem Verkauf des Films entsprechende Eingänge zu verzeichnen sind. Das Erstgericht wird sich also in dieser Beziehung zunächst schlüssig werden müssen, ob das Vorbringen der Klägerin eine Änderung des Klagegrundes bedeutet oder nur eine zulässige Ergänzung der tatsächlichen Angaben und allenfalls, ob die Klagsänderung nicht doch aus Zweckmäßigkeitsgrunden zuzulassen ist.

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