OGH 1Ob919/51

1Ob919/51Supreme CourtJan 4, 1952

Regest

Gewohnheitsrecht, keine Berücksichtigung im Tiroler Höferecht, Höferecht Tirol, keine Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht, Tiroler Höferecht, keine Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht

Full text

OGH 1Ob919/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.1952

Kopf

SZ 25/3

Spruch

Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht im Tiroler Höferecht unzulässig.

Entscheidung vom 4. Jänner 1952, 1 Ob 919/51.

I. Instanz: Zell am See; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Begründung

In der Verlassenschaftssache nach Michael E. sen. hat das Abhandlungsgericht den Übernahmswert des vom Anerben Michael E. jun. zu übernehmenden Hofes mit 160.000 S bestimmt, die Erbsentfertigungsforderungen der erblasserischen Geschwister mit je 25.000 S bestimmt und dem Anerben gewisse Renten-Naturalleistungen an seine Mutter Therese E., die es mit 39.975 S bewertet, aufgetragen.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß teilweise dahin abgeändert, daß es dem Anerben an Stelle der Renten-Naturalleistungen an seine Mutter einen innerhalb von drei Jahren zu zahlenden Betrag von 35.000 S aufgetragen hat.

Der Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe blieb ohne Erfolg.

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe wendet sich zunächst gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses, weil ihr in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses das Wohnungsrecht und die Naturalbezüge nicht zuerkannt wurden. Sie meint, daß ihr das freie Wohnungsrecht und die Verpflegung kostenlos neben der Abfindungssumme gebühren. Das sei gewohnheitsrechtlich begrundet.

Der Revisionsrekurs ist nicht begrundet. Die Zuerkennung eines Wohnungsrechtes und die Naturalverpflegung auf Lebenszeit neben der vom Anerben zu leistenden Erbteilungsforderung ist im Tiroler Höferecht nicht vorgesehen. Da sich das genannte Gesetz nicht auf bestehende Gewohnheiten beruft, so ist die Berücksichtigung des von den Revisionsrekurswerbern behauptete Gewohnheitsrechtes ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses mußte demnach ohne Erfolg bleiben.

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