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3Ob578/51•OGH 3Ob578/51
3Ob578/51Supreme CourtOct 3, 1951
Berufungsgericht Rechtsansicht des -, Zulässigkeit der Revision bei, konformen Urteilen, Bindung an Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Zulässigkeit der, Revision, Konforme Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO., Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses, Zulässigkeit der Revision bei, Bindung des Erstgerichtes an -, Rechtskraftvorbehalt trotz Aufhebung ohne - gleiches Ersturteil, keine, Anwendung des § 502 Abs. 5 ZPO., Rechtsmittel, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO, Revision Zulässigkeit der - nach § 502 Abs. 5 ZPO., Unterinstanzen, konforme Urteile der -, Zulässigkeit der Revision nach, § 502 Abs. 5 EO, Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO.
SZ 24/259
Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 5 ZPO. sind nicht gegeben, wenn das Erstgericht bei seinem neuerlichen Urteil trotz Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wieder zum gleichen Ergebnis kommt wie in seinem ersten Urteil.
Entscheidung vom 3. Oktober 1951, 3 Ob 578/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Prozeßgericht erkannte den Beklagten schuldig, die Wohnung in Wien, VIII., T.gasse, zu räumen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Das Prozeßgericht erkannte neuerlich nach dem Klagebegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S nicht übersteige.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.
Aus der Begründung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so SZ. V/142, RZ. 1932, S. 87; 1936, S. 120; 1937, S. 22; ZBl. 1916, Nr. 318; 1917, Nr. 81; 1936, Nr. 194 u. a. m.) ist die Revision im Falle des § 502 Abs. 5 ZPO. nur dann zulässig, wenn das Prozeßgericht nur wegen der ihm vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu einem anderen Urteil gelangt. Kommt aber das Erstgericht bei Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zu einem anderen Urteil als früher und stimmt somit die zweite Entscheidung des Prozeßgerichtes sachlich mit der ersten, aufgehobenen überein, so sind die Voraussetzungen des § 502 Abs. 5 ZPO. für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.
Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S nicht übersteige, erweist sich die Revision als unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.
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