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2Ob126/51•OGH 2Ob126/51
2Ob126/51Supreme CourtJul 27, 1951
Anforderung von Wohnräumen, Außerkrafttreten der - infolge nicht, rechtzeitiger Erlassung des Zuweisungsbescheides, Außerkrafttreten des Anforderungsbescheides infolge verspäteter, Erlassung des Zuweisungsbescheides, Bescheid verspätete Erlassung des Zuweisungsbescheides bewirkt, Wiederaufleben des früheren Mietvertrages, Mietvertrag Wiederaufleben des - infolge nicht rechtzeitiger Erlassung, des Zuweisungsbescheides, Räume, angeforderte, Wiederaufleben des früheren Mietvertrages an den -, infolge nicht rechtzeitiger Erlassung des Zuweisungsbescheides, Wiederaufleben der früheren Mietverhältnisse infolge nicht, rechtzeitiger Erlassung des Zuweisungsbescheides, Wohnräume, Anforderung von - tritt außer Kraft bei nicht rechtzeitiger, Erlassung des Zuweisungsbescheides, Wohnungsanforderung, Außerkrafttreten der - bei nicht rechtzeitiger, Erlassung des Zuweisungsbescheides, Zuweisungsbescheid, nicht rechtzeitige Erlassung des - bewirkt, Wiederaufleben des früheren Mietverhältnisses
SZ 24/196
Wenn die Wohnungsanforderung wegen nicht rechtzeitiger Erlassung eines Zuweisungsbescheides außer Wirksamkeit tritt, lebt das frühere Mietverhältnis an den angeforderten Räumen wieder auf.
Entscheidung vom 27. Juli 1951, 2 Ob 126/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Beklagte war Mieter eines im Hause der Kläger befindlichen Geschäftsraumes, in dem eine Tabaktrafik geführt wurde. Dieser Geschäftsraum wurde durch die Gemeinde Wien nach den §§ 1 und 10 Abs. 3 des Wohnungsanforderungsgesetzes in der Fassung der Wohnungsanforderungsgesetz-Novelle 1949 angefordert. Die Anforderung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde Wien hat jedoch binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Anforderungsbescheides keinen Zuweisungsbescheid über die angeforderte Wohnung erlassen.
Das Prozeßgericht gab der Räumungsklage der Hauseigentümer statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Streitwert 10.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsansicht, daß der Vermieter durch die Erlassung eines Anforderungsbescheides an der Einbringung der Räumungsklage nicht gehindert wird, entspricht der Rechtsprechung (so die von den Untergerichten und den Parteien angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. September 1950, 3 Ob 15/50). Hingegen kann die Meinung des Berufungsgerichtes, daß dem Außerkrafttreten des Anforderungsbescheides infolge Versäumung der fristgerechten Erlassung des Zuweisungsbescheides keine rückwirkende Kraft zukommt, nicht geteilt werden. Eine solche nur den Wortlaut des Gesetzes berücksichtigende Auslegung widerspricht dem Zwecke des Wohnungsanforderungsgesetzes. Dieser wird im § 1 dahin umschrieben, daß eine möglichst gerechte Verteilung des Bestandes an Wohnräumen sichergestellt werden soll. Eine gerechte Verteilung der Wohnräume setzt voraus, daß die angeforderten Wohnungen unter Bedachtnahme auf die im Gesetze niedergelegten Grundsätze verteilt (zugewiesen) werden. Wenn eine Zuweisung nicht stattfindet, kann der Zweck des Gesetzes nicht erreicht werden. Der Vermieter würde die angeforderten, aber nicht zugewiesenen Wohnräume nicht im Sinne des Gesetzes, sondern nach eigenem Gutdünken verwerten. Es entspricht der Absicht des Gesetzes, daß dem Außerkrafttreten der Anforderung rückwirkende Kraft zukommt und daß auch der frühere Mietvertag wieder auflebt.
Das Räumungsbegehren war daher abzuweisen.
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