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Präs694/50•OGH Präs694/50
Präs694/50Supreme CourtFeb 10, 1951
Angestellter Anrechnung der Vordienstzeit nach dem 13. März 1938 für -, der Sozialversicherungsträger, Anrechnung der Vordienstzeit nach dem 13. März 1938 für Angestellte der, Sozialversicherungsträger, Beamtenüberleitungsgesetz, Anwendung der Bestimmungen des - für, Angestellte der Sozialversicherungsträger, Berechnung der Vordienstzeiten nach dem 13. März 1938 für Angestellte, der Sozialversicherungsträger, Dienstordnung, Anwendung der bisherigen - für die Anrechnung der, Vordienstzeit nach dem 13. März 1938 für Angestellte der, Sozialversicherungsträger, Dienstzeit seit dem 13. März 1938, Anrechenbarkeit der - für, Angestellte der Sozialversicherungsträger, Kannvorschrift des § 11 B-ÜG., Anwendung der - bei Anrechnung der, Vordienstzeiten für Angestellte der Sozialversicherungsträger, Sozialversicherungsträger, Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten für, Angestellte der -, Übernahme von Angestellten in die neugebildeten Personalstände der, Sozialversicherungsträger, Vordienstzeit, Anrechenbarkeit der - seit dem 13. März 1938 für, Angestellte der Sozialversicherungsträger
SZ 24/37
Judikatenbuch Nr. 54.
Nach § 46 Abs. 1 Z. 5 SV-ÜG. sind für die Anrechenbarkeit der Dienstzeit seit dem 13. März 1938 grundsätzlich die bisherigen dienstordnungsmäßigen Bestimmungen maßgebend; die Kennvorschrift des § 11 B-ÜG. über die Dienstzeitanrechnung ist nur bei Verfügungen nach den §§ 4 Abs. 1 und 7 B-ÜG. anzuwenden.
Plenarbeschluß vom 10. Feber 1951, Präs 694/50.
Der Plenarsenat des Obersten Gerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. Feber 1951 das obige in das Judikatenbuch eingetragene Gutachten beschlossen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 11. Oktober 1949, 4 Ob 27/49, die Frage verneint, ob bei der Bemessung des Ruhegenusses für Bedienstete von Sozialversicherungsträgern, die auf den neuen Dienststand nicht übernommen worden sind, die seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen sei. Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung damit begrundet, daß - wie aus § 46 Abs. 1 Punkt 1 SV-ÜG. zu entnehmen sei - der die Dienstzeitanrechnung regelnde § 11 B-ÜG. auch für Bedienstete der Sozialversicherungsträger gelte. Punkt 5 des ersten Absatzes des § 46 SV-ÜG. beschränke die Dienstzeitanrechnung ausdrücklich auf Verfügungen nach § 4 Abs. 1 (Rehabilitierung) und nach § 7 (Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände). Daraus müsse gefolgert werden, daß eine Dienstzeitanrechnung in anderen Fällen nicht stattzufinden habe. Die Bestimmung des Punktes 3 des § 46 Abs. 1 SV-ÜG. stehe dieser Auslegung nicht entgegen; aus ihr könne nur abgeleitet werden, daß die durch das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz und durch die übernommenen Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes geänderten Bestimmungen der Gemeinsamen Dienstordnung, so wie sie sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers ergäben, anzuwenden seien.
Diese Auffassung, an der der Oberste Gerichtshof auch an mehreren, in der Folge ergangenen Entscheidungen festgehalten hat, bildete den Anlaß zu literarischen Auseinandersetzungen; sie wurde von Dr. Riener (ÖJZ. 1950, S. 228 und 521) bekämpft, von Dr. Heindl (ÖJZ. 1950, S. 393) verteidigt. Auch einzelne Untergerichte blieben bei ihren bisherigen, der Auffassung des Obersten Gerichtshofes widersprechenden Ansicht, daß den auf den neuen Dienststand nicht übernommenen Sozialversicherungsangestellten die seit 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sei. Bei der am 6. Juli 1950 stattgefundenen Beratung des arbeitsrechtlichen Senates des Obersten Gerichtshofes über eine Reihe von die gleiche Rechtsfrage berührenden Fällen ergab sich, daß auch von mehreren Mitgliedern des Senates die bisher vertretene Rechtsansicht abgelehnt wurde und daß daher - je nach der Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates - mit kontroversen Erledigungen zu rechnen war. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die weitere Beratung und regte beim Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes an, in analoger Anwendung des § 16 lit. f des Statutes des Obersten Gerichtshofes eine Plenarversammlung einzuberufen und ihr die strittige Frage zur Entscheidung vorzulegen. Der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes entsprach dieser Anregung und ordnete mit der Verfügung vom 22. Jänner 1951, Präs. 694/50, die Beratung im Plenum an.
Dem Beschlusse des Plenarsenates liegen nachstehende Erwägungen zugrunde:
Nach § 12 B-ÜG. galten die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 dieses Gesetzes sinngemäß auch für das Vertragsverhältnis von Bediensteten der Sozialversicherungsträger. Durch das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die in einem Vertragsverhältnis stehenden Bediensteten der Sozialversicherungsträger wesentlich eingeschränkt worden, sei es, daß einigen überhaupt die Wirksamkeit genommen worden ist, sei es, daß einige (unter den außer Kraft gesetzten nicht angeführte) Bestimmungen nur mit gleichzeitig verfügten Abänderungen anzuwenden sind (§ 46 Abs. 1 SV-ÜG., gemäß § 120 Abs. 2 rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft getreten).
Die Bestimmungen des § 11 B-ÜG. über die Dienstzeitanrechnung sind zwar nicht unter den Bestimmungen angeführt, die ihre Geltung zur Gänze verloren haben, doch verfügt § 46 Abs. 1 Punkt 5 SV-ÜG., daß sie nur bei Verfügungen nach den §§ 4 Abs. 1 und 7 B-ÜG. anzuwenden sind.
§ 11 B-ÜG. bestimmt in seinem ersten Absatz, daß bei Verfügungen nach den §§ 4 Abs. I (Wiederaufnahme von in der Zeit zwischen 1933 und 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgeschiedenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den Dienststand), 7 (Übernahme von öffentlichrechtlichen Bediensteten auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände), 8 Abs. 2 (Pensionierung der nicht übernommenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten) und 10 Abs. 2 (Übernahme von nach dem 13. März 1938 pensionierten öffentlichrechtlichen Bediensteten in den österreichischen Ruhestand) eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit ganz oder teilweise für eine Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für die Bemessung eines Ruhe- und Versorgungsgenusses angerechnet werden kann; nach § 11 Abs. 2 B-ÜG. können ebenso Zeiträume behandelt werden, die ein Bediensteter infolge einer der im § 4 Abs. 1 umschriebenen Maßregelung dem Dienst fern war.
Der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Punkt 5 SV-ÜG. läßt hinsichtlich der dort nicht bezogenen, in § 11 B-ÜG. aber angeführten Verfügungen eine doppelte Auslegung zu: Entweder kommen für diese Verfügungen die Bestimmungen des § 11 B-ÜG. überhaupt nicht in Betracht oder ist für sie die dort vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit schlechtweg ausgeschlossen. Obwohl schon der Textierung (die Bestimmungen ... sind nur ... anzuwenden) entnommen werden könnte, daß der ersten Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben ist, soll doch im folgenden die Auslegung auch noch im Zusammenhange mit dem der Bestimmung des Punktes 5 vorausgehenden Inhalte des § 46 Abs. 1 versucht werden.
In § 46 Abs. 1 SV-ÜG. wird einleitend erklärt, daß bis zur Neuregelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse für die in einem Vertragsverhältnis stehenden Bediensteten der Sozialversicherungsträger die bisherigen tarif- und dienstordnungsmäßigen Bestimmungen als vorläufiges österreichisches Recht weiter anzuwenden sind. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die Wiedereinführung des alten österreichischen Dienstrechtes, das am 13. März 1938 für die Bediensteten der Sozialversicherungsträger bestanden hatte, abgelehnt wird und daß die reichsrechtlichen Tarif- und Dienstordnungen für den öffentlichen Dienst nach dem Stand vom 9. April 1945 unter Berücksichtigung der für Österreich (die Ostmark) getroffenen Sonderverfügungen bis zu der in Aussicht genommenen Neuregelung durch Abschluß von Kollektivverträgen im Sinn des Kollektivvertragsgesetzes vom 26. Feber 1947, BGBl. Nr. 76. in Kraft bleiben, so die auf Grund des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 27. September 1940, Nr. II a 12696/40 (Reichsarbeitsblatt 1940/II, S. 348), herausgegebenen Dienstordnungen, vor allem aber die Gemeinsame Dienstordnung für die Bediensteten der ehemals österreichischen Sozialversicherung gemäß dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 30. Juni 1943, Nr. I a 3028/43 (Reichsarbeitsblatt 1943/II, S. 299), ferner die Allgemeine Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO.) und die Tarifordnungen A und B für Angestellte bzw. Arbeiter (TO. A und TO. B).
Unter Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des Beamten-Überleitungsgesetzes bestimmt dann § 46 Abs. 1 Punkt 3 SV-ÜG. - und zwar ohne Einschränkung oder einen Hinweis auf eine in diesem Gesetz beabsichtigte Einschränkung - daß die Versetzung (Übernahme) in den Ruhestand (§§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 B-ÜG.) nach den für die betreffenden Bediensteten im Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Vorschriften vorzunehmen ist. Hier sind die Verfügungen nach den §§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 B-ÜG. ausdrücklich erwähnt, auf die die Kannvorschrift des § 11 B-ÜG. bei den übrigen diesem Gesetz unterliegenden Bediensteten Anwendung findet und die in § 46 Abs. 1 Punkt 5 SV-ÜG. in Ansehung der Bediensteten der Sozialversicherungsträger nicht genannt sind. Alle in § 46 Abs. 1 Punkt 3 SV-ÜG. angeführten Verfügungen betreffen das Ruhestandsverhältnis von Bediensteten der Sozialversicherungsträger, sei es, daß sie erst nach der Befreiung Österreichs in den Ruhestand versetzt worden sind, sei es, daß sie schon während der Besetzung Österreichs in das Ruhestandsverhältnis getreten sind und nun als Ruheständler in den österreichischen Ruhestand übernommen werden. Daß bei der Versetzung oder Übernahme in den Ruhestand in erster Linie die Dienstzeit eine Rolle spielt, da von ihr die Möglichkeit eines Ruhestandsverhältnisses überhaupt oder zumindest die Höhe des Ruhegenusses abhängig ist, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung; deshalb kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß Punkt 3 den gesamten mit dem Ruhestandsverhältnis im Zusammenhang stehenden Fragenkomplex nach dem bisherigen und nicht nach dem alten österreichischen Dienstrecht (wie in den §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 B-ÜG. vorgesehen) regelt.
Es würde nun jeder Gesetzestechnik widersprechen, wenn der Gesetzgeber, wollte er die jedenfalls klare Bestimmung des § 46 Abs. 1 Punkt 3 SV-ÜG. nicht unbeschränkt gelten lassen, nicht entweder bei dieser oder wenigstens bei der nachfolgenden Bestimmung des Punktes 5 einen Hinweis auf eine von ihm beabsichtigte Einschränkung getroffen hätte. Da dies aber nicht der Fall ist, muß angenommen werden, daß die Bestimmungen der Punkte 3 und 5 nebeneinander bestehen und Punkt 3 durch Punkt 5 auch nicht, soweit die Dienstzeitanrechnung bei den Pensionisten berührt wird, eingeschränkt worden ist. Wäre § 11 B-ÜG. unter den Bestimmungen angeführt, die für das Vertragsverhältnis der Bediensteten der Sozialversicherungsträger überhaupt nicht mehr zu gelten haben, dann müßten, wie auch Heindl anerkennt, bei sämtlichen darin bezeichneten Verfügungen, entsprechend dem ersten Satz des § 46 SV-ÜG., die reichsrechtlichen Tarif- und Dienstordnungen anzuwenden sein. Wenn nun in § 46 Abs. 1 Punkt 5 SV-ÜG. die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 11 B-ÜG. auf Verfügungen nach den §§ 4 Abs. 1 und 7 dieses Gesetzes beschränkt ist, kann dies wohl nur dahin ausgelegt werden, daß lediglich diesen die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, den übrigen in § 11 B-ÜG. außerdem angeführten Verfügungen aber die einschlägigen Bestimmungen der Tarif- und Dienstordnungen zugrunde zu legen sind.
Zur Frage der Dienstzeitanrechnung ist für die aus der Verwaltung der ehemaligen österreichischen Sozialversicherung übernommenen Bediensteten in Nr. 10 der Anlage zu GDO. Abschnitt 1 Nr. 3 (Alters- und Hinterbliebenenversorgung der ehemals österreichischen Sozialversicherungsbediensteten) verfügt, daß als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Dienstzeit, die am 30. September 1938 nach den Vorschriften der in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen dienstrechtlichen Regelung für die Bemessung des Ruhegehaltes anrechenbar war, und die seit dem 1. Oktober 1938 im Sozialversicherungsdienst zurückgelegte Dienstzeit gilt. (Die Gemeinsame Dienstordnung für die Bediensteten der ehemals österreichischen Sozialversicherung war zwar erst am 30. Juni 1943 erlassen worden, ist aber, wie im Abschnitt III Abs. 1 ausdrücklich angeordnet wurde, einschließlich der Anlage bereits rückwirkend mit 1. Oktober 1938 in Kraft getreten.)
Die während der Besetzung Österreichs aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus dem Dienststand ausgeschiedenen und nach der Befreiung wieder in den Dienststand aufgenommenen Bediensteten der Sozialversicherungsträger können sich auf die zitierte Bestimmung der Gemeinsamen Dienstordnung nur in Ansehung des zwischen der Besetzung Österreichs und ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand gelegenen Zeitraumes berufen; für die Zeit aber, die sie dem Dienst fern waren, bietet die Gemeinsame Dienstordnung keine Anrechnungsmöglichkeit. § 11 Abs. 2 B-ÜG. schuf erst eine solche für eine nicht zurückgelegte Dienstzeit. Da jedoch die infolge der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich geschädigten Bediensteten in der Regel auf Grund der zwingenden Vorschrift des zweiten Satzes des § 4 Abs. 1 B-ÜG. wieder in den Dienststand aufzunehmen waren, mußte den im Sozialversicherungsdienst stehenden durch die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Punkt 5 SV-ÜG. ebenfalls die Möglichkeit einer Anrechnung der Zeit, die sie dem Dienst fern waren, im Sinn des § 11 B-ÜG. gewährt werden. Da aber § 4 Abs. 1 B-ÜG. nur die Aufnahme der Rehabilitierten in den Dienststand regelt und erst § 7 Abs. 1 als Voraussetzung für die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände die Ernennung vorschreibt, könnte bereits angenommen werden, daß sich die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Punkt 5 nur auf die Gruppe der Sozialversicherungsbediensteten bezieht, die in den Dienststand aufgenommen und in den Personalstand übernommen worden sind.
Aber selbst dann, wenn angenommen würde, daß der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Punkt 5 nicht ausschließlich die rehabilitierten, sondern auch alle übrigen auf einen Dienstposten der Personalstände durch Ernennung übernommenen Sozialversicherungsbediensteten unterstellt worden sein sollten, für die die Bestimmungen des reichsrechtlichen Dienstrechtes, insbesondere der Gemeinsamen Dienstordnung, ausgereicht hätten, ihnen die Anrechenbarkeit der seit dem 13. März 1938 zurückgelegten Dienstzeit zu sichern, wäre die Verfügung des Gesetzgebers, daß ihnen diese Dienstzeit nicht angerechnet werden muß, sondern nur angerechnet werden kann, daraus zu erklären, daß den Sozialversicherungsträgern bei der Bildung der neuen Personalstände möglichst freie Hand gelassen werden sollte, um einerseits den zur Führung des Unternehmens erforderlichen Stock von Bediensteten grunden und anderseits doch der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Punkt 4 SV-ÜG. entsprechen zu können, nach der bei der Erstellung der Dienstpostenpläne auf die finanzielle Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen war. Es sind auch Fälle denkbar, in denen der Sozialversicherungsträger genötigt war, einen Bediensteten, der aus politischen Gründen vielleicht nicht übernommen worden wäre, ausschließlich wegen seiner besonderen Fähigkeiten, die ihn in dem betreffenden Dienstzweig geradezu unentbehrlich machten, in den neuen Personalstand aufzunehmen; für diesen war es aber immerhin vorteilhafter, im aktiven Dienststand, wenn auch mit infolge der Nichteinrechnung gekürzten Bezügen, zu verbleiben, als in den Ruhestand zu treten, der mit einer weitaus empfindlicheren Kürzung der Bezüge verbunden gewesen wäre. Schließlich mag vielleicht auch noch auf solche Bedienstete Bedacht genommen worden sein, die erst nach der Befreiung Österreichs in den Sozialversicherungsdienst aufgenommen worden sind, vorher aber bei einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft im Dienst gestanden waren. Für diese könnte, wenn ihr Dienstvertrag hierüber nichts enthält, eine Anrechnung ihrer Vordienstzeit höchstens auf Grund der Bestimmung des § 7 Abs. 1 ATO. in Frage kommen, nach der als Dienstzeit die Zeit zu gelten hat, die ein bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben auf Grund eines Privatdienstvertrages Beschäftigter nach dem 18. Lebensjahr im nichtmilitärischen Dienst bei öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches zugebracht hat. Da aber in der Allgemeinen Tarifordnung auf das Ruhestandsverhältnis überhaupt nicht Bezug genommen ist und § 7 ATO. nur allgemein von einer Dienstzeit, nicht auch von einer "ruhegehaltfähigen" spricht - auf ihn wird in den §§ 11, 12 und 16 TO. A sowie in der ADO. Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 11 Abs. 2 zu § 22 TO. A nur in Ansehung der Urlaubsdauer, der Krankenbezüge, der Kündigungsfristen, der Umzugskostenbeihilfe und der Trennungsentschädigung Bezug genommen - konnten immerhin Zweifel bestehen, ob diese Bestimmung auf die Dienstzeitanrechnung, soweit sie für den Ruhegenuß erforderlich ist, anwendbar ist.
Soweit aber Bedienstete in den Ruhestand zu versetzen oder zu übernehmen waren, bestand für den Gesetzgeber kein Anlaß, den Sozialversicherungsträgern die Begünstigung zu gewähren, diesen Personen die Ruhebezüge zu schmälern. Die Fassung des Punktes 5 ist zweifellos nicht sehr glücklich gewählt, jedoch bieten weder der Zeitpunkt, in dem das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz erlassen worden ist, noch sein übriger Inhalt Raum zur Annahme, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, die Pensionisten der Sozialversicherungsträger schlechter zu stellen als die übrigen Pensionisten, auf die das Beamten-Überleitungsgesetz Anwendung zu finden hatte, dies umsoweniger, als die Bediensteten der Sozialversicherungsträger auch während der Besetzung nicht unbeträchtliche Pensionsbeiträge geleistet haben, von denen andere, wie z. B. die Reichsbeamten, befreit gewesen sind. Durch die Beitragsleistungen zum Pensionsfonds der Sozialversicherungsträger haben aber seine Bediensteten einen Rechtsanspruch darauf erworben, daß ihnen für den Ruhegenuß auch die Dienstzeit seit dem 13. März 1938 anzurechnen ist, zumal die hiefür eingezahlten Beträge - zumindest bei den meisten ehemals österreichischen Sozialversicherungsträgern - niemals nach Berlin abzuführen gewesen, sondern als eigenes Vermögen bei ihnen geblieben und zur Deckung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Pensionisten zu verwenden gewesen sind.
Der in diesem Zusammenhang allenfalls mögliche Einwand, daß die Rehabilitierten, die in einem der neu gebildeten Personalstände keine Aufnahme gefunden haben und nach § 4 Abs. 2 B-ÜG. in den Ruhestand zu versetzen gewesen sind, dann, wenn sie bei einem Sozialversicherungsträger bedienstet gewesen sind, schlechter gestellt wären, als wenn sie bei einem der übrigen im Beamten-Überleitungsgesetz angeführten Dienstgeber beschäftigt gewesen wären, ist nicht begrundet. Werden nämlich die sie betreffenden Bestimmungen des § 4 B-ÜG. dahin ausgelegt, daß sie, wenn sie der im Absatz 1 erwähnten Gruppe von Bediensteten, deren Aufnahme in den Dienststand obligatorisch gewesen ist, angehört haben, erst nach ihrer Aufnahme in den Dienststand in den Ruhestand zu versetzen gewesen sind, dann war schon bei ihrer Aufnahme in den Dienststand die Anrechnung der seit dem 13. März 1938 zurückgelegten oder versäumten Dienstzeit gemäß § 11 B-ÜG. mit Rücksicht auf die dort erfolgte Zitierung der Verfügung nach § 4 Abs. 1 möglich und mußte auch der anschließenden Pensionierung zugrunde gelegt werden; das Gleiche gilt aber bei dieser Auslegung auch für die Bediensteten der Sozialversicherungsträger, da in § 46 Abs. 1 Z. 5 SV-ÜG. die Verfügungen nach § 4 Abs. 1 B-ÜG. ebenfalls angeführt sind und bei der nachträglichen Pensionierung die nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, dessen Vorschriften im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bereits in Geltung gestanden sind und auf sie angewendet werden mußten (§ 46 Ab. 1 Z. 3 SV-ÜG.), angerechnete Dienstzeit zu berücksichtigen gewesen ist. Sollte aber § 4 Abs. 2 B-ÜG. in dem Sinn verstanden werden, daß diese Bediensteten sofort - ohne vorausgegangene Aufnahme in den Dienststand - in den Ruhestand zu versetzen gewesen seien, dann wären sie aber auch, wenn sie nur dem Beamten-Überleitungsgesetz unterstellt wären, das in § 11 die Verfügungen nach § 4 Abs. 2 nicht erwähnt, von der Möglichkeit einer Anrechnung ausgeschlossen.
Aus der Entstehungsgeschichte des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes ist hervorzuheben, daß in allen früheren Entwürfen bei der Anführung der Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, die auf die Sozialversicherungsangestellten Anwendung zu finden hätten, § 11 B-ÜG. nicht erwähnt und somit seine Anwendbarkeit bei allen Verfügungen, die mit den Sozialversicherungsangestellten getroffen worden sind, überhaupt ausgeschlossen gewesen ist. Erst bei der Verfassung des letzten Entwurfes ergab sich im Zusammenhange damit, daß in ihm auch die Bestimmungen der §§ 2, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 B-ÜG. über die Bildung neuer Personalstände für die Sozialversicherungsträger als anwendbar erklärt worden sind, die Notwendigkeit, auch die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 11 B-ÜG. nochmals zu prüfen, aber nur insoweit, als dies mit der Bildung der neuen Personalstände zusammenhing. Darum muß die im letzten Regierungsentwurf in § 46 Abs. 1 Punkt 6 - das ist Punkt 5 des Gesetzes - verfügte Anwendbarkeit des § 11 B-ÜG. auf die dort bezogenen Verfügungen beschränkt bleiben. Daß in dem letzten Regierungsentwurf in § 46 Abs. 1 Punkt 5 alle Bediensteten, die bei einem zur Auflösung bestimmten Sozialversicherungsträger u. dgl. beschäftigt waren und nicht übernommen wurden, von der Geltendmachung von Ansprüchen aus ihrem Dienstverhältnis gegen österreichische Sozialversicherungsträger ausgeschlossen worden sind, läßt Schlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers für eine gleiche Behandlung sämtlicher nicht übernommener Bediensteten nicht zu, dies umsoweniger, als bei der parlamentarischen Beratung im Unterausschuß diese Bestimmung eine wesentliche Änderung erfahren hat, wie sich aus der an ihre Stelle getretenen Bestimmung des § 46 Abs. 2 ergibt.
Nach den vorstehenden Ausführungen kann demnach die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Punkt 5 SV-ÜG. nur dahin ausgelegt werden, daß bloß bei den Verfügungen nach § 4 Abs. 1 und § 7 B-ÜG. die Kannvorschrift des § 11 B-ÜG. über die Dienstzeitanrechnung anzuwenden ist; bei den übrigen in § 11 Abs. 1 B-ÜG. angeführten Verfügungen sind aber hinsichtlich der Bediensteten der Sozialversicherungsträger für die Dienstzeitanrechnung die letzten dienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die andere Auslegung, von der die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen ist, kann somit nicht aufrechterhalten werden. Abgesehen davon, daß aus der Unanwendbarkeit des § 11 B-ÜG. keineswegs auf die Unmöglichkeit einer Anrechnung überhaupt, sofern eben andere Bestimmungen herangezogen werden können, geschlossen werden kann, führt die bisherige Auslegung zu der äußerst unbefriedigenden Folgerung, daß gerade die Pensionisten der Sozialversicherungsträger, sei es, daß sie schon während der Besetzung Österreichs in den Ruhestand getreten oder erst nach der Befreiung, ohne auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände ernannt worden zu sein, in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht einmal die den Pensionisten der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewährte Anrechnungsmöglichkeit ihrer seit dem 13. März 1938 zurückgelegten Dienstzeit hätten, daß die während der Okkupation Pensionierten nunmehr eine gekürzte Pension erhalten müßten und daß die Pensionsbeiträge den Sozialversicherungsträgern ohne jede Gegenleistung verblieben. Selbst wenn eine andere Auslegung der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Punkt 5 SV-ÜG. neben der oben entwickelten zulässig wäre, müßte sie aus sozialen Gründen, die bei der Lösung arbeitsrechtlicher Fragen ebenfalls zu berücksichtigen sind, abgelehnt werden, da hiedurch einerseits eine nicht unbeträchtliche Gruppe von Bediensteten wirtschaftlich benachteiligt und anderseits die Sozialversicherungsträger gegenüber den anderen im Beamten-Überleitungsgesetz angeführten Dienstgebern ohne Grund begünstigt würden.
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