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2Ob594/50•OGH 2Ob594/50
2Ob594/50Supreme CourtDec 2, 1950
Bewilligung devisenbehördliche nicht für Umschreibung eines Sparbuches auf Erben Devisenbehördliche Genehmigung nicht für Umschreibung eines Sparbuches auf Erben Einlagebuch, Umschreibung auf Erben, keine devisenbehördliche Genehmigung Genehmigung devisenbehördliche nicht für Umschreibung eines Sparbuches auf Erben Nationalbank keine Genehmigung der Umschreibung eines Sparbuches auf Erben Sparbuch, Umschreibung auf Erben, keine devisenbehördliche Genehmigung Umschreibung eines Sparbuches auf Erben, keine devisenbehördliche Genehmigung
SZ 23/358
Die sogenannte Umschreibung von Spareinlagen vom Namen des Erblassers auf den des Erben ist keine Verfügung im Sinne des Devisengesetzes.
Entscheidung vom 2. Dezember 1950, 2 Ob 594/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Kreisgericht Klagenfurt.
Die Alleinerbin, der der Nachlaß bereits eingeantwortet war, hat beantragt, hinsichtlich der in den Nachlaß gehörigen Spareinlagebücher die Geldinstitute anzuweisen, diese Spareinlagen auf ihren Namen umzuschreiben.
Das Erstgericht hat diesem Antrag nur mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Umschreibung nach vorheriger Genehmigung der Devisenabteilung der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen habe. Über Rekurs der Erbin hat das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Erbin stattgegeben und in Abänderung der Beschlüsse der Unterinstanzen die begehrte Umschreibung mit dem Beisatz bewilligt, daß die Geldinstitute zu verständigen sind, daß die Erbin Devisenausländerin im Sinne der Devisengesetze ist.
Aus der Begründung:
Die Entscheidungen der Untergerichte sind durch die Devisengesetze, auf die sich diese Entscheidungen berufen, nicht gedeckt. Die von der Rekurswerberin begehrte sogenannte "Umschreibung" der Spareinlagen stellt nicht eine Verfügung über die Sparkonten dar, sondern lediglich eine Richtigstellung der Bezeichnung dieser Konten. Die Rekurswerberin ist durch die Einantwortung Inhaberin dieser Konten geworden; durch die begehrte Umschreibung wird weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Beziehung irgendeine Veränderung an diesen Konten vorgenommen. Es ist nicht einzusehen, in welcher Richtung durch die Richtigstellung der Inhaberbezeichnung gegen die Devisengesetze verstoßen werden sollte. Denn um eine Verfügung über diese Konten im Sinne dieser Gesetze handelt es sich nicht.
Einer allfälligen Gefahr von Verstößen gegen die devisengesetzlichen Bestimmungen wird durch die Benachrichtigung der Sparinstitute vorgebeugt, daß die nunmehrige Inhaberin Devisenausländerin ist.
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