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2Ob266/50•OGH 2Ob266/50
2Ob266/50Supreme CourtNov 15, 1950
Anforderung, aufgehobene, Räumungsklage zur Beseitigung der, Anforderungswirkung unzulässig, Räumungsklage nach Aufhebung der Zuweisung, Rechtsweg Unzulässigkeit für Räumungsbegehren wegen Aufhebung eines, Zuweisungsbescheides, Unzulässigkeit des Rechtsweges Räumungsbegehren wegen Aufhebung eines, Zuweisungsbescheides, Wohnungszuweisung aufgehobene, Unzulässigkeit des Rechtsweges für, Räumungsklage, Zuweisungsbescheid, aufgehobener, Unzulässigkeit des Rechtsweges für, Räumungsklage
SZ 23/330
Die Beseitigung der Wirkungen einer rechtswidrigen Anforderung und Zuweisung kann unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 WAG. nicht im Wege der Klage, sondern nur durch einen von der Verwaltungsbehörde zu erteilenden Räumungsauftrag erfolgen.
Entscheidung vom 15. November 1950, 2 Ob 266/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Vöcklabruck; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Gemäß § 14 WAG. wurde den Beklagten im Hause der klagenden Partei eine im ersten Stock befindliche Wohnung, der Margarethe R. eine im Parterre dieses Hauses gelegene Wohnung vom Gemeindeamt zugewiesen. Im Einverständnis mit der klagenden Partei haben die Beklagten und Margarethe R. die zugewiesenen Wohnungen getauscht. Die Beklagten benützten nunmehr die im Parterre befindliche Wohnung. Ein Mietvertrag wurde zwischen den Beklagten und der klagenden Partei nicht abgeschlossen. Auf Grund einer Beschwerde der klagenden Partei hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung, mit dem sie aussprach, daß der Anforderungsbescheid zu Recht bestehe, wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In Durchführung dieser Entscheidung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der von der klagenden Partei gegen den Anforderungsbescheid eingebrachten Berufung Folge und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft. Hiebei stellte er fest, daß der Zuweisungsbescheid der Gemeinde aufgehoben ist.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, die von ihnen benützte Wohnung zu räumen, statt.
Das Berufungsgericht hob das bisherige Verfahren einschließlich des Urteiles als nichtig auf und wies die Klage zurück, da gemäß § 19 Abs. 4 WAG. die Verwaltungsbehörde den Auftrag zur Räumung zu geben habe und daher die Sache nicht auf den Rechtsweg gehöre.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs gegen diese Entscheidung nicht Folge gegeben.
Aus der Begründung:
§ 19 Abs. 4 WAG. hat den Fall im Auge, daß auf Grund eines zwar rechtswidrigen, aber materiell rechtskräftig gewordenen Anforderungs- oder Feststellungsbescheides eine Zuweisung der angeforderten Räume bereits verfügt, nachträglich aber die Anforderung für gesetzwidrig erklärt worden ist (Schuppich, Kommentar zum Wohnungsanforderungsgesetz, S. 287). Durch den Anforderungs- und Zuweisungsbescheid wurden Rechte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art begrundet. Die Beseitigung der Wirkung dieser verwaltungsrechtlichen Verfügung kann nicht im Wege der Klage, sondern gemäß § 19 Abs. 4 WAG. nur durch einen von der Verwaltungsbehörde erteilten Räumungsauftrag erfolgen. Ob der Zuweisungsbescheid aufgehoben wurde oder noch fortbesteht, ist hiebei ohne Belang, weil die tatsächlichen Wirkungen der Zuweisung noch andauern. Der Umstand, daß die Beklagten die ihnen zugewiesene Wohnung mit der einer anderen Partei zugewiesenen getauscht haben, ändert nichts daran, daß das zwischen ihnen und der klagenden Partei bestehende Rechtsverhältnis nur dem öffentlichen Recht angehört.
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