OGH 4Ob36/50

4Ob36/50Supreme CourtSep 22, 1950

Regest

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Full text

OGH 4Ob36/50

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1950

Kopf

SZ 23/263

Spruch

Eine Invalidenrente ist von dem vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzbetrag abzuziehen.

Entscheidung vom 22. September 1950, 4 Ob 36/50.

I. Instanz: Arbeitsgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Begründung

Der Kläger war bei der Beklagten vom 25. März 1935 bis 15. Oktober 1937 als Bergarbeiter beschäftigt. Er erkrankte im Mai 1936 an einem Lungenleiden, von dem der Arzt feststellte, daß es durch die gesundheitsschädliche Anlage im Graphitwerk der Beklagten hervorgerufen worden ist. Da ihm trotz seinem Verlangen keine andere Arbeit zugewiesen wurde, so verschlechterte sich sein Leiden, was schließlich seine Arbeitsunfähigkeit herbeiführte.

Er verlangte auf Grund dieses Sachverhaltes Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz in Form einer Rente. Mit Zwischenurteil wurde zunächst festgestellt, daß die Beklagte seine Erkrankung, bzw. Erwerbsunfähigkeit in grobfahrlässiger Weise verschuldet habe und daß sein Rentenanspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe. Schließlich wurde ihm mit Urteil vom 9. Dezember 1944 außer einem Betrag für die Vergangenheit ab 1. November 1944 eine monatliche Rente von 46.56 RM zuerkannt. Bei der Errechnung dieses Rentenbetrages ging das Gericht von einer Einkommensminderung von

645. 90 RM für das Jahr aus, wobei es den Bezug, den er von der Knappenschaftsversicherung erhielt, voll berücksichtigte.

Während er zur Zeit dieses Urteiles noch durch fünf Monate des Jahres zu einem Drittel erwerbsfähig war, ist er inzwischen infolge Verschlechterung seines Leidens voll arbeitsunfähig geworden. Er begehrte daher eine Erhöhung der Rente und Rentennachzahlung.

Das Erstgericht hat dem Kläger mit Teilurteil 2677.93 S für die Vergangenheit und eine erhöhte Rente von 222.46 S monatlich statt wie bisher 46.46 S zugesprochen, das Berufungsgericht 3359.89 S und eine Rente von 236.76 S; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Dieses Urteil wird vom Kläger mit Revision angefochten, insoweit das Berufungsgericht von dem ihm gebührenden aufgewerteten Rentenbetrag von 18.111.99 S jene Beträge abgezogen habe, die er von der Bergarbeiterversicherungsanstalt als Invalidenrente erhalten habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Entscheidung der Frage, ob die Invalidenrente von dem zu leistenden Schadenersatz abzuziehen ist oder neben der Schadenersatzrente gebührt.

Hält man § 898 RVO. für die Invalidenversicherung analog anwendbar, so ist es zweifellos, daß nur der die Rente übersteigende Betrag verlangt werden kann. Wird diese Frage verneint, so kommt § 1542 RVO. zur Anwendung. Nach dieser Gesetzesstelle geht, soweit sozialversicherte Personen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, also auch nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Ersatz eines Schadens verlangen können, der ihnen durch Invalidität erwachsen ist, der Anspruch auf die Träger der Versicherung über, insoweit als sie den Entschädigungsberechtigten Sozialversicherungsleistungen zu gewähren haben. Der Schadenersatzanspruch des Klägers in der Höhe der Invalidenrente ist daher, wenn man § 898 RVO. nicht anwendet, auf die Versicherungsanstalt übergegangen, weshalb Kläger sich von dem ihm von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzbetrag diese Rente abrechnen lassen muß.

Das Berufungsgericht hat demnach richtig entschieden, weshalb die Revision ohne Erfolg bleiben mußte.

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