OGH Nr45/49

Nr45/49Supreme CourtDec 27, 1949

Regest

Behinderungszeit, Einrechnung, Einrechnung der Behinderungszeit, Rechtsanwaltsanwärter, Einrechnung der Behinderungszeit

Full text

OGH Nr45/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.1949

Kopf

SZ 22/213

Spruch

Bei einer Verhinderung am Studium durch die militärische Dienstleistung ist als Behinderungszeit jener Zeitraum anzusehen, um den die Studienzeit länger dauerte, als sie ohne den nationalsozialistischen Einbruch und Krieg gedauert hätte.

Entscheidung vom 27. Dezember 1949, Nr 45/49.

I. Instanz: Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Die beiden Unterinstanzen hatten dem Anrechnungswerber nur einen Zeitraum von einem Jahr und 66 Tagen angerechnet. Über Berufung des Einrechnungswerbers hat der Oberste Gerichtshof einen Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten in die siebenjährige praktische Verwendung nach § 2 RAO. eingerechnet.

Aus der Begründung:

Das Einrechnungsbegehren wird darauf gestützt, daß der Einrechnungswerber durch die militärische Dienstleistung an der Vollendung seiner Studien verhindert war.

Mit Rücksicht auf diese Begründung war festzustellen, um welchen Zeitraum die Rechtsstudien des Einrechnungswerbers durch seine militärische Dienstleistung verzögert worden sind, wobei anderseits zu berücksichtigen war, daß die Einrechnungsvorschrift den Zweck verfolgt, die Nachteile auszugleichen, die ein Anwärter auf einen Rechtsberuf durch Krieg und nationalsozialistische Herrschaft erlitten hat, keineswegs aber ihn besser stellen soll, als er bei Weitergeltung der österreichischen Studienordnung gestellt gewesen wäre.

Unter Anwendung dieser Grundsätze, die der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen vom 24. März 1949, Nr 25/48, und vom 25. August 1949, Nr 27/49, niedergelegt hat, ergibt sich für den Einrechnungswerber folgendes:

Der Einrechnungswerber hat die juristischen Studien im Sommersemester 1942 begonnen und hätte sie daher ohne die Verhinderung an ihrer Fortsetzung durch die militärische Dienstleistung bei normalem Ablauf im Wintersemester 1945/46 vollendet. Tatsächlich hat er sie erst im Sommersemester 1947 beendet. Er hat somit durch die militärische Dienstleistung tatsächlich drei Semester, Sommersemester 1946, Wintersemester 1946/47 und Sommersemester 1947, verloren. Diese drei Semester waren ihm als Behinderungszeit im Sinne des § 2 Einrechnungsvorschrift 1945 einzurechnen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.