OGH 1Ob439/49

1Ob439/49Supreme CourtSep 21, 1949

Regest

Beweislast Spediteur bei Spedition zu fixen Sätzen, Frachtführer, Haftung des Spediteurs wie - bei Spedition zu fixen, Sätzen, Haftung des Spediteurs bei Spedition zu fixen Sätzen, Schadenersatz durch Spediteur bei Spedition zu fixen Sätzen, Spediteur, Haftung bei Spedition zu fixen Sätzen

Full text

OGH 1Ob439/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1949

Kopf

SZ 22/133

Spruch

Wenn das beförderte Gut, solange es sich in der Verwahrung der Bahn befunden hat, beraubt wird, so muß der Spediteur bei der Spedition zu fixen Sätzen den Beweis erbringen, daß die Beraubung von der Bahn auch bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.

Entscheidung vom 21. September 1949, 1 Ob 439/49.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Der Kläger beauftragte die beklagte Firma mit der Beförderung des ihm gehörigen Umzugsgutes von Wien nach Gmunden. Unbestritten ist, daß für die Durchführung dieses Auftrages ein Pauschale vereinbart worden ist. Die unteren Instanzen haben daher übereinstimmend § 413 Abs. 2 HGB. angewendet; die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten. Außer Streit steht ferner, daß die zwei Waggons, in denen sich das Übersiedlungsgut des Klägers befunden hat, in der Nacht vom 10. auf den 11. September 1946 erbrochen wurden und ein Teil des Umzugsgutes geraubt wurde.

Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil den Schadenersatzanspruch des Klägers als zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht hat bestätigt.

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Die Revision ist nicht begrundet.

Bei der Spedition zu fixen Sätzen haftet der Spediteur für den eingetretenen Verlust wie ein Frachtführer. Er muß also den Beweis erbringen, daß der Schaden durch Umstände eingetreten ist, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Nach §§ 431 ff. HGB. haftet er auch für das Verhalten der Bahn, die er mit der Beförderung beauftragt hat. Er muß also, wenn das Gut, solange es sich in der Verwahrung der Bahn befunden hat, beraubt wird, den Nachweis erbringen, daß die Beraubung von der Bahn bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Einen solchen Beweis hat aber die Beklagte überhaupt nicht angeboten, so daß nicht aufgeklärt werden konnte, ob alle Maßnahmen getroffen wurden, die man der Bahn zumuten kann.

Bereits aus dieser Erwägung war das angefochtene Urteil zu bestätigen, ohne daß zu der in der Revision behaupteten Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes Stellung genommen werden mußte, ob die unrichtige Auskunft des Unterspediteurs in G., Kläger könnte die Sendung ruhig in G. belassen, da ohnedies eine Bahnhofswache aufgestellt sei, für den eingetretenen Schaden kausal war.

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