OGH Rkv316/49

Rkv316/49Supreme CourtSep 3, 1949

Full text

OGH Rkv316/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.1949

Kopf

Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Klang als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle und den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als weitere Richter in der Rückstellungssache des Dr. Adolf P*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Straffella, Graz als Antragsteller, gegen mj. Johann Otto H*****, vertreten durch Dr. Otto Panholzer, Rechtsanwalt in Graz als Antragsgegner infolge Beschwerde des Antragstellers gegen das Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Graz vom 20. Juli 1949, Rkb 207/49/13, womit das Erkennntnis der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Juni 1949, Rk 684/48/10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsbeschwerde wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionswerber hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller hat am 14. Juni 1933 sein Weingut in H***** an Stefanie K***** um 47.000 S verkauft. Ein Teilbetrag von 17.000 S wurde zur Tilgung einer Hypothek verwendet, während für die Restkaufschillingsforderung per 30.000 S eine Rangordnung ob der EZ 243, Kat.Gde. W*****, eingetragen wurde. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass dem Antragsteller das Recht zustehen soll, diese Liegenschaft in der Weise zu veräußern, dass seine Restkaufforderung einschließlich der vorausgehenden Belastungen gedeckt ist. Zugleich wurde dem Antragsteller eine legislierte Spezialvollmacht ausgestellt, in der er ermächtigt wird, diese Liegenschaft namens der Stefanie K***** zu veräußern; die K***** verpflichtete sich, einen derartigen Kaufvertrag jederzeit zu unterschreiben. Ferner wurde dem Antragsteller eine Option auf diese Liegenschaft und ein Vorkaufsrecht terminisiert bis 1. Juli 1934 eingeräumt. Der Termin wurde später bis 1. Juli 1935 verlängert.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe er tatsächlich am 1. Juli 1935 die Villa faktisch übernommen; seither seien die Erträgnisse und Auslagen auf seine Rechnung gegangen; eine bücherliche Umschreibung der Liegenschaft auf den Antragsteller sei unterlassen worden, weil befürchtet wurde, dass sonst der vorgehende Hypothekargläubiger seine Hypothek fällig stellen könne. Bei diesem Rechtszustand ist es bis 1938 geblieben.

Nach der Annexion kam Antragsteller mit dem ersten Transport nach Dachau ins Konzentrationslager. Nunmehr hat Frau K***** auf Ordnung der Angelegenheit und Verkauf des Hauses gedrängt, um dem unsicheren Rechtszustand ein Ende zu bereiten. Dem Antragsteller sei nichts übrig geblieben, als unter diesen Umständen in den Verkauf zu willigen, obwohl infolge der außerordentlichen Übertragung des Eigentums an den Antragsteller, Frau K***** nicht mehr berechtigt war, den Verkauf zu verlangen und von ihm nur die Löschung der Restkaufhypothek verlangen konnte.

Die Käufer, das Ehepaar G*****, an die Frau K***** als bücherliche Eigentümerin die Villa mit der erzwungenen Zustimmung des Antragstellers verkaufte, waren über das bestehende Rechtsverhältnis orientiert. Sie haben dann die Liegenschaft an den Antragsteller weiterverkauft.

Antragsteller verlangt unter Hinweis auf seine politische Verfolgung als KZ-ler, gestützt auf sein angeblich außerbücherliches Eigentum die Rückstellung der Liegenschaft.

Die unteren Instanzen haben das Begehren abgewiesen, die Rückstellungsoberkommission mit der Begründung, dass er nicht außerbücherlicher Eigentümer gewesen sei, dass das Opositionsrecht bereits erloschen war und dass der Verkauf mit der Machtübernahme der NSDAP. in keinem Zusammenhang gestanden sei.

Die dagegen erhobene Revisionsbeschwerde ist schon aus der Erwägung abzuweisen, dass einem außerbücherlichen Erwerber kein Rückstellungsanspruch zusteht, da er nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des bücherlichen Besitzes hat, in dessen Passivseite der bücherlicher Erwerber nicht sukzediert. Dieses obligatorische Recht gegen seinen Vertragspartner auf bücherliche Übertragung bleibt auch dann aufrecht, wenn der Schuldner seine bücherlichen Rechte an einem Dritten weiter übertragen hat, weil er, wenn der Anspruch besteht, er zur Zurückverschaffung der Liegenschaft verbunden bleibt. Ein dinglicher Anspruch gegen Dritte steht ihm dagegen nicht zu, auch wenn der Dritte von der obligatorischen Verpflichtung seines Vormannes Kenntnis hatte; daher auch nicht gegen den bücherlichen Nachmann des Käufers.

Im Sinne der ständigen Praxis der Obersten Rückstellungskommission (vergl. Rkv 39/49) muss daher ein Rückstellungsanspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner verneint werden. Die Revisionsbeschwerde musste daher erfolglos bleiben. Der Kostenausspruch stützt sich auf §§ 40, 52 ZPO, § 23 (5) III. Rückstellungsgesetz.

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