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3Ob223/49•OGH 3Ob223/49
3Ob223/49Supreme CourtAug 20, 1949
Eventualmaxime für Kündigungsgrunde, Angabe des "§ 19 Abs. 1 MietG.", Kündigungsgrunde, kurze Anführung in der Kündigung nicht durch "§ 19, Abs. 1 MietG."
SZ 22/113
Die Anführung der Gesetzesstelle "§ 19 Abs. 1 MietG." als Kündigungsgrund ohne konkrete tatsächliche Behauptungen in der Kündigung genügt nicht; derartige Behauptungen können im Verfahren nicht nachgeholt werden.
Entscheidung vom 20. August 1949, 3 Ob 223/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht hat die auf die Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 und 13 MietG. gestützte Aufkündigung des von der Beklagten gemieteten Geschäftslokales in Wien, XXI., X-straße, für 1. Februar 1948 als rechtsunwirksam erkannt.
Zufolge der Berufungen der Klägerin und des Nebenintervenienten bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil und sprach die Zulässigkeit der Revision aus.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hatte in der Aufkündigung als Kündigungsgrund zunächst
§ 19 Abs. 1 MietG. bloß ziffernmäßig angeführt, ohne irgendeinen bestimmten Tatbestand zu behaupten. Das wäre nötig gewesen, da unter
§ 19 Abs. 1 MietG. alle möglichen Kündigungstatbestände geltend gemacht werden können, die nicht unter einen der im § 19 Abs. 2 MietG. angeführten speziellen Kündigungsgrunde fallen.
Nun hat der Vermieter in der Kündigung laut der Bestimmung des § 21 Abs. 1 MietG. bei sonstigem Ausschluß die Kündigungsgrunde kurz anzuführen. Der Zweck dieser Bestimmung ist der, daß damit der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für die Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1930, 3 Ob 333/30, Sternberg, MietG., S. 475). Diesem Zwecke ist durch die bloße Anführung des § 19 Abs. 1 MietG. nicht gedient. Auf die spätere Ausführung dieses allgemeinen Kündigungsgrundes des § 19 Abs. 1 MietG. hätten daher die Untergerichte nicht Bedacht nehmen dürfen und es kann dies auch nicht der Oberste Gerichtshof tun.
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