OGH Rkv229/49

Rkv229/49Supreme CourtJun 11, 1949

Full text

OGH Rkv229/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1949

Kopf

Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Klang als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle und den Senatspräsidenten Dr. Kirchmayr als weitere Richter in der Rückstellungssache des Ivan Graf D***** als Antragsteller, gegen Deutsches Reich, Reichsforstverwaltung, vertreten durch den Kurator, Dr. Georg Holzer, Rechtsanwalt in Salzburg als Antragsgegnerin infolge Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Linz vom 22. April 1949, Rkb 11/49/17, womit das Erkenntnis der Rückstellungskommission beim Landesgericht Salzburg vom 17. Dezember 1948, Rk 179/48/11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsbeschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Auf der Liegenschaft EZ 118 Grundbuch H***** war als Eigentümerin die „Ungarische Jagdgemeinschaft im Lungau", auch „Ungarische Jagdgesellschaft im Lungau" einverleibt. Mit Kaufvertrag vom 21. August 1941 verkaufte der heutige Antragsteller im eigenen Namen und in seiner Eigenschaft als Alleinberechtigter und alleinvertretungsbefugter Genossenschafter der vorerwähnten Gesellschaft die erwähnte Liegenschaften an das Deutsche Reich (Reichsforstverwaltung). Laut P. I des Kaufvertrages hat der Antragsteller am 10. Feber 1929 des der Ungarischen Jagdgesellschaft (Genossenschaft) im Lungau gehörige Mobiliar- und Immobiliarvermögen und damit auch den im Kaufvertrag angeführten Liegenschaftsbesitz gekauft und sind infolge des genannten Übereinkommens alle Vermögensrechte der Gesellschaft auf den Antragsteller übergegangen, ohne dass die Gesellschaft formell liquidiert worden ist. Iwan Josef D***** sei demnach faktischer Besitzer der Liegenschaft EZ 118 Grundbuch H***** und des Hälfteanteiles an der EZ 102 Grundbuch H*****; in formeller Hinsicht alleinberechtiger und alleinvertretungsbefugter Gesellschafter der „Ungarischen Jagdgesellschaft (Genossenschaft) im Lungau". In der Aufsandungserklärung P. XI des Kaufvertrages hat der Antragsteller im eigenen Namen und als Alleinberechtiger und Alleinvertretungsbefugter der „Ungarischen Jagdgesellschaft (Jagdgenossenschaft) im Lungau" die Einwilligung zur bücherlichen Einverleibung des Reiches erteilt. Die bücherliche Übertragung an das Deutsche Reich wurde durchgeführt. Der Antragsteller begehrt nun im eigenen Namen die Rückstellung der oben genannten Liegenschaften mit der Begründung, dass er sich nur unter dem Druck der damaligen Machthaber zu dem Verkauf der Liegenschaften verstanden habe.

Die Rückstellungskommission hat den Rückstellungsantrag mangels Aktivlegitimation des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Wenn auch aus dem Kaufvertrage erhellen dürfte, dass der Antragsteller alleiniger Genossenschafter oder Gesellschafter der Ungarischen Jagdgenossenschaft war, so sei er doch nicht befugt, im eigenen Namen den Rückstellungsanspruch für die Ungarische Jagdgenossenschaft, eine von ihm verschiedene Rechtsperson geltend zu machen. Die Rückstellungsoberkommission hat den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben. Sie verweist darauf, dass der Antragsteller in seinem Antrag, seine Rechte zum Teile wenigstens von der Ungarischen Jagdgenossenschaft im Lungau herleite und in seinem Antrag die „prompte Wiedereinführung des vormaligen Besitzstandes" verlange, somit die Wiederherstellung des Grundbuchsstandes vor 1941, sodass die Ansprüche der Ungarischen Jagdgenossenschaft offensichtlich gewahrt bleiben. Die Legitimation müsse daher unter Anwendung dieses Grundsatzes neuerlich geprüft werden; allenfalls seien Beweise über die Anspruchsberechtigung des Antragstellers durchzuführen.

Gegen diesen Beschluss der Rückstellungsoberkommission hat die Antragsgegnerin Revisionsbeschwerde erhoben; sie ist nicht begründet. Aus dem vorliegenden Kaufvertrag ergibt sich, dass der Antragsteller im eigenen Namen die fraglichen Gründe, die er angeblich 1929 vor der Ungarischen Jagdgemeinschaft gekauft hat und die noch immer im Grundbuch auf den Namen dieser Gesellschaft einverleibt waren, verkauft hat, und dass der Antragsteller als Vertreter der Genossenschaft der grundbücherlichen Übertragung auf den Erwerber zugestimmt hat. Es lag also den Tatbestand des § 22 GBG vor, dass der außerbücherliche Erwerber unter Nachweisung seines Vormannes die unmittelbare Übertragung auf die Käuferin beantragt hat. Dieser Vorgang war insofern nicht formgerecht, als das Grundbuchsgericht die Beibringung der Urkunden über das dazwischen liegende Geschäft hätte verlangen sollen, doch berührt dieser Formverstoß die Rechtsgültigkeit des Vertrages zwischen dem Antragsteller und dem Reich nicht, sondern berechtigte nur die ungarische Jagdgesellschaft ihr eventuelles Recht geltend zu machen (§ 62 GBG). Für den Rückstellungsprozess ist aber diese Frage vollkommen bedeutungslos. Da der Antragsteller im eigenen Namen verkauft hat, so ist er auch zur Erhebung des Rückstellungsantrages legitimiert. Die Zurückweisung des Antrages durch die RK. war demnach verfehlt, ganz abgesehen davon, dass der Antrag formell richtig nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern mangels Aktivlegitimation abzuweisen gewesen wäre. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses war daher gerechtfertigt. Die Oberste Rückstellungskommission kann nur insofern der Begründung der Rückstellungsoberkommission nicht beitreten, dass eine weitere Prüfung der Legitimationsfrage erforderlich sei. Die Oberste Rückstellungskommission ist vielmehr aus den oben angeführten Gründen der Auffassung, dass diese Frage eindeutig durch den vorgelegten Kaufvertrag zu Gunsten des Antragstellers gelöst ist. Die Rückstellungskommission wird deshalb sofort in die Prüfung der materiellen Berechtigung des gestellten Antrages einzugehen haben. Der Revisionsbeschwerde konnte demnach nicht Folge gegeben werden. Der Kostenausspruch stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 23 (3) III. RStG.

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