Verfassungsgerichtshof E880/2026

E880/2026Constitutional CourtJun 17, 2026

Regest

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren

Full text

Verfassungsgerichtshof E880/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:E880.2026

Spruch

I.1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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