E3177/2016•Verfassungsgerichtshof E3177/2016
E3177/2016Constitutional CourtMar 14, 2017
Glücksspiel, Glücksspielmonopol, VfGH / Massenverfahren, VfGH / Sachentscheidung Wirkung
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 BVG verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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