Verfassungsgerichtshof E1629/2014

E1629/2014Constitutional CourtJun 30, 2015

Regest

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / Aufhebung Wirkung, Entscheidung Trennbarkeit

Full text

Verfassungsgerichtshof E1629/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:E1629.2014

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit sowie hinsichtlich der Spruchpunkte A) III., A) IV. und A) V. aufgehoben.

II.Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil B) des Erkenntnisses zurückgewiesen.

IV.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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