Verfassungsgerichtshof V67/2013 ua

V67/2013 uaConstitutional CourtOct 9, 2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, Behördenzuständigkeit, VfGH / Prüfungsumfang

Full text

Verfassungsgerichtshof V67/2013 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:V67.2013

Spruch

I.§1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl Nr 609/1990 idF BGBl II Nr 54/2006, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zu V67/2013 und V30/2014 auf Aufhebung des §1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung werden abgewiesen.

III.Der Antrag, die Wortfolgen "'welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden,' in §1 Z10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBI. Nr 609/1990 idF BGBI. II Nr 54/2006," und der Eventualantrag, die Wortfolgen "'und für die das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt', den Punkt am Ende des ersten Satzes sowie die Worte 'Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden' in §1 Z10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBI. Nr 609/1990 idF BGBI. II Nr 54/2006," wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, werden zurückgewiesen.

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