U2459/2012 ua•Verfassungsgerichtshof U2459/2012 ua
U2459/2012 uaConstitutional CourtOct 7, 2014
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben
I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt worden.Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 1.106,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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