U634/2013 ua•Verfassungsgerichtshof U634/2013 ua
U634/2013 uaConstitutional CourtSep 19, 2014
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, EU-Recht
I. 1. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC und in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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