Verfassungsgerichtshof B1302/2013

B1302/2013Constitutional CourtMar 11, 2014

Regest

Parteienförderung, Partei politische, Landtag, Wahlwerbung, Kompetenz Bund - Länder, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht freies, Bundesstaatsprinzip, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsstaatsprinzip

Full text

Verfassungsgerichtshof B1302/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B1302.2013

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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