Verfassungsgerichtshof B615/2013

B615/2013Constitutional CourtOct 1, 2013

Regest

Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal, Landesverwaltungsgericht, Rechte subjektive öffentliche, Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität

Full text

Verfassungsgerichtshof B615/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2013:B615.2013

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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