V41/2013•Verfassungsgerichtshof V41/2013
V41/2013Constitutional CourtSep 17, 2013
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren, Verordnungserlassung
I.Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bad Leonfelden, beschlossen vom Gemeinderat am 2. April 2009, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 2009, wird in folgendem Umfang als gesetzwidrig aufgehoben:
1. Örtlicher Entwicklungskonzeptteil (Funktionsplan), soweit darin für die Grundstücke Nr 47/1 und 47/2 die Widmung "Grünzug – Trenngrün oder Parkanlagen" ausgewiesen wird.
2. Flächenwidmungsteil, soweit darin für die Grundstücke Nr 47/1 und 47/2 die Widmung "Grünland – Parkanlage" ausgewiesen wird.
II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
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