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G18/79•Verfassungsgerichtshof G18/79
G18/79Constitutional CourtDec 9, 1980
VfGH / Präjudizialität, Jagdrecht, Schadenersatz, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen
1. §103 Abs2 des Vbg. Jagdgesetzes, LGBl. 5/1948, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Vorschrift ist auch auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Der Antrag auf Aufhebung des §103 Abs1 Satz 1 des Vbg. Jagdgesetzes wird bezüglich der Wortfolgen "bei Eigenjagden dem Eigenberechtigten, wenn er die Eigenjagd verpachtet hat, dem Pächter" und "bei Genossenschaftsjagdgebieten im Falle deren Ausübung durch einen Jagdverwalter (§25 ff.) der Jagdgenossenschaft" zurückgewiesen.
Im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
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