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B671/80•Verfassungsgerichtshof B671/80
B671/80Constitutional CourtSep 23, 1983
Versammlungsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß Polizeiorgane am 18. November 1980 in Linz die Bf. G M fotografierten und in ihrem Eigentum stehende Gebrauchsgegenstände ins Freie schafften.
II. Die Bf. G M ist dadurch, daß sie am 18. November 1980 von Organen der dortigen Bundespolizeidirektion zwangsweise aus dem Haus 4040 Linz, A-Straße Nr. 35, entfernt wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
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