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B306/82•Verfassungsgerichtshof B306/82
B306/82Constitutional CourtFeb 24, 1984
Finanzstrafrecht, Festnehmung, VfGH / Kosten, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
A) Die Beschwerde wird teilweise, und zwar insoweit zurückgewiesen,
als sie sich gegen die vom Vorstand des Finanzamtes für den I. Bezirk in Wien verfügte Festnahme des Bf. am 29. April 1982 richtet.
B) I. Der Bf. ist dadurch, daß er nach seiner Festnahme aufgrund der Festnahmeanordnung des Vorstandes des Finanzamtes für den I. Bezirk in Wien vom 29. April 1982 bis 1. Mai 1982, 16.10 Uhr, in finanzbehördlicher Haft gehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Hingegen ist der Bf. dadurch, daß er vom Finanzamt für den I. Bezirk in Wien auch nach dem 1. Mai 1982, 16.10 Uhr, bis 4. Mai 1982 in Haft gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
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