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B8/83•Verfassungsgerichtshof B8/83
B8/83Constitutional CourtFeb 27, 1984
Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, VfGH / Prüfungsmaßstab, Waffengebrauch, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Nichtausfolgung des dem Bf. am 25. November 1982 abgenommenen Führerscheines und gegen die behauptete Festnahme vom 25. November 1982 wendet, zurückgewiesen.
2. Der Bf. ist dadurch, daß ihm am 25. November 1982 von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion St. Pölten sein Führerschein vorläufig abgenommen wurde, sowie dadurch, daß Sicherheitswachebeamte dieser Behörde am 25. November 1982 zwischen 18.00 und 18.30 Uhr im Wachzimmer R-platz Körperkraft gegen ihn anwendeten und seine Kleidung beschädigten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
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