Verfassungsgerichtshof B191/82

B191/82Constitutional CourtJun 18, 1984

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, VfGH / Kosten

Full text

Verfassungsgerichtshof B191/82

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1984

Spruch

1. Der Bf. ist dadurch, daß er am 7. Feber 1982 gegen 21.30 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos St. Johann in Tirol festgenommen und sodann bis 8. Feber 1982, 13.00 Uhr bei dieser Gendarmeriedienststelle angehalten wurde, sowie durch die Art und Weise seiner Anhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Bf. ist dadurch, daß ihm gegen seinen Willen am 7. Feber 1982 gegen 22.20 Uhr in den Räumen des Gendarmeriepostenkommandos St. Johann in Tirol Injektionen verabreicht wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden.

3. Kosten werden nicht zugesprochen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.