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B46/85•Verfassungsgerichtshof B46/85
B46/85Constitutional CourtNov 28, 1986
VfGH / Präjudizialität, Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung
1. Der Bf. ist dadurch, daß ihm am 10. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au von Organen der Sicherheitsdirektion für NÖ Fußtritte versetzt wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
2. Im übrigen ist der Bf. durch die gegen ihn von Organen der Sicherheitsdirektion für NÖ zur oben genannten Zeit und am oben genannten Ort angewendete körperliche Gewalt weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Insoweit wird der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH abgewiesen.
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