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B108/86•Verfassungsgerichtshof B108/86
I. Der Bf. ist am 14. Dezember 1985 in Wien durch seine von Organen der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs) Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 EMRK) verletzt worden.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Bf. auf Zuspruch einer Entschädigung für ungerechtfertigte Haftanhaltung wird zurückgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen der Beschwerdevertreter die mit 44.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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