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B491/86•Verfassungsgerichtshof B491/86
B491/86Constitutional CourtJun 17, 1987
VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Prostitution, Menschenrechtskonvention, Polizeirecht
1. a) Die Bf. ist durch die am 16. April 1986 um 14,40 Uhr in Hard von Gendarmeriebeamten vorgenommene Festnahme und durch die darauffolgende Anhaltung, soweit sie bis 16. April 1986, 17,00 Uhr währte, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
b) Jedoch ist die Bf. durch die weiter dauernde Anhaltung, nämlich vom 16. April 1986, 17,00 Uhr, bis 17. April 1986, 08,00 Uhr, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
2. Soweit die Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. April 1986 bekämpft, wird sie zurückgewiesen.
3. Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zHd. des Beschwerdevertreters die mit 5.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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