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B858/86•Verfassungsgerichtshof B858/86
B858/86Constitutional CourtSep 30, 1987
VfGH / Abtretung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, Strafprozeßrecht
1. Der Bf. ist durch die am 9. August 1986, um etwa 5,00 Uhr früh in Innsbruck von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck durchgeführte Verhaftung und die darauf folgende Anhaltung bis 16,00 Uhr im Polizeigefangenenhaus Innsbruck einschließlich des Waffengebrauchs und der Haftbedingungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Bf. ist durch die in der Zeit vom 9. August 1986, 16,00 Uhr bis 10. August 1986, 8,30 Uhr, erfolgte Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Innsbruck im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Person verletzt worden.
3. Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Festnahme und die Anhaltung in Haft richtet. Im übrigen wird die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch die Waffenanwendung oder die Haftbedingungen in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
3. Der Bf. ist schuldig, der bel. Beh., vertreten durch die Finanzprokuratur, die mit 3.333,-- S bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei Zwang zu ersetzen.
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