Verfassungsgerichtshof B3/88

B3/88Constitutional CourtJun 13, 1988

Regest

Grundverkehrsrecht, Interessenabwägung

Full text

Verfassungsgerichtshof B3/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1988

Spruch

Die bf. Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde, zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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