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B1010/86; B1011/86•Verfassungsgerichtshof B1010/86; B1011/86
B1010/86; B1011/86Constitutional CourtSep 26, 1988
Polizeirecht, Lärmerregung
I. Der Bf. ist durch seine am 3. Oktober 1986 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft bis 22 Uhr dieses Tages, ferner durch Abnahme von Effekten im Zusammenhang mit dieser Festnahme weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Hingegen ist der Bf. durch seine der Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnende (weitere) Anhaltung in Haft, und zwar in der Zeit vom 3. Oktober 1986, 22 Uhr, bis 4. Oktober 1986, 0 Uhr 15, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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