Verfassungsgerichtshof B351/87

B351/87Constitutional CourtDec 12, 1988

Regest

Versammlungsrecht, VfGH / Abtretung

Full text

Verfassungsgerichtshof B351/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1988

Spruch

I. Der Bf. ist dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 26. Feber 1987 a) gegen 21 Uhr 20 in Wien 1., Opernring, unter Anwendung von Körperkraft am Überqueren der Ringstraße (in Richtung Operngebäude) gehindert und bis zur Opernpassage (zurück-)geleitet sowie b) um 22 Uhr 15 festgenommen und bis 02 Uhr 30 des nächsten Tages in Haft gehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

II. Hingegen ist der Bf. durch seine der Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnende (weitere) Anhaltung in Haft, und zwar am 27. Feber 1987 in der Zeit von 02 Uhr 30 bis 05 Uhr 00, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

V. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.