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B954/88; B1339/88•Verfassungsgerichtshof B954/88; B1339/88
B954/88; B1339/88Constitutional CourtMar 9, 1989
Schiffahrt
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die zu B954/88 erhobene Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer F B durch den von ihm bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Der Beschwerdeführer F B ist schuldig, dem Beteiligten K H E, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit 11.000,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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