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B1755/88•Verfassungsgerichtshof B1755/88
B1755/88Constitutional CourtJun 23, 1989
Krankenanstalten, VfGH / Legitimation, Auslegung eines Antrages, Finanzverfassung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung
Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung beantragt, "daß die Beschwerdeführerin durch die Einbehaltung eines Betrages von S 1,036.888,-- ohne Verfahren und Bescheid durch das Land Tirol von den der Beschwerdeführerin zustehenden Abgabenertragsanteilen" in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, zurückgewiesen.
Insoweit wird der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abgewiesen.
2. gemäß Art144 B-VG zu Recht erkannt:
Die Beschwerdeführerin ist im übrigen durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in sonstigen Rechten verletzt wurde, abgetreten.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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