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B390/86•Verfassungsgerichtshof B390/86
B390/86Constitutional CourtSep 26, 1989
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, VfGH / Zuständigkeit, Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 14. März 1986, ungefähr 10,40 Uhr, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 15. März 1986, ungefähr 11,50 Uhr, angehalten wurde, sowie dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 14. März 1986 seinen Pkw durchsuchten und Gegenstände beschlagnahmten, welche sich im Pkw und in seiner Wohnung befanden, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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