Verfassungsgerichtshof B1560/88; B1561/88

B1560/88; B1561/88Constitutional CourtDec 14, 1989

Regest

Getränkesteuer Kärnten, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Auslegung authentische, Rückwirkung, Vertrauensschutz

Full text

Verfassungsgerichtshof B1560/88,B1561/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1989

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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