Verfassungsgerichtshof G233/89; G234/89

G233/89; G234/89Constitutional CourtDec 15, 1989

Regest

VfGH / Präjudizialität, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Minderheiten Schulen, Volksgruppen, Rechte subjektive öffentliche, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete

Full text

Verfassungsgerichtshof G233/89,G234/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1989

Spruch

I. §10 Abs2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Wortfolge "in den nach §10 in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens" in §11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

III. §1 Abs1 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden, LGBl. für Kärnten Nr. 44/1959, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

IV. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

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