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B1186/89•Verfassungsgerichtshof B1186/89
B1186/89Constitutional CourtFeb 26, 1990
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung, Polizeirecht, Lärmerregung, Ordnungsstörung, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung
1. a) Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien sie am 28. August 1989 um 15,05 Uhr festnahmen und in der Folge bis 15,50 Uhr anhielten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
b) Hingegen ist die Beschwerdeführerin durch die Art und Weise, wie am 28. August 1989 in Wien ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien bei ihr eine Leibesvisitation durchführte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) verletzt worden.
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