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B2/89•Verfassungsgerichtshof B2/89
B2/89Constitutional CourtJun 11, 1990
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Polizeirecht, Lärmerregung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 23. November 1988 um 13.50 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 19.50 Uhr desselben Tages im Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund in Haft gehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 50.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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