Verfassungsgerichtshof B1249/89

B1249/89Constitutional CourtJun 29, 1990

Regest

Bodenreform, Servitutenregulierung, Enteignungsbegriff, Eigentumsbeschränkung, Kompetenz Bund - Länder Bodenreform, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Forststraßen, Holzbezugsrechte, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Wald- und Weideservituten, VfGH / Kosten, Eigentumsrecht siehe StGG Art 5

Full text

Verfassungsgerichtshof B1249/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1990

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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